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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
148
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(148)zu erst anzufangen zu hiesiger geheimber Kriegs=Commission gegenRecepisse durch einen Expressen vor gewöhnlichen Botten-Lohn ohneHinterlassung einiger Sollicitanten einzuschicken, und der erfolgendergnädigster Resolution darüber zu gewarten, welche ihnen ebenfalsquartaliter durch hiesige Botten, mit Remittirung der Justifications-Stücken überbracht werden sollen.17mo.Auff diese ihnen Vögt, Richter rc. zukommende Nachlaß-Verord-nungen haben selbige in den negsten 14. Tagen einem jeden Contribuen-ten sein Anquoth völlig und ohne den geringsten Abgang in denen Ori-ginal-Heeb-Bücheren gut zu thun, und durch den Gericht-Schreibe-ren bey jedem Nahmen einschreiben zu lassen, alles bey Vermeidungder in primo & secundo articulo beneunter Straff, welche Heeb-Buͤ-cher und keine andere sie Bediente bey ihrer Rechnung beyzulegenhaben.18vo.Sothane beschehene völlige Gutthuung haben Vögt, Richter, fortSteur-Empfängere unter dem Extractu restantiarum durch den Ge-richt-Schreiberen, attestiren zu lassen, womit als auch denen vorhe-rigen Scheffen Attestatis die Nachlaß-Verordnung dem BergischenPfennings-Meisteren, oder Gülischen General-Receptoren Hoff-Cammer-Räthen Becker und Lesecque einzuliefferen und auffzurech-nen ist, welche solche Nachlaß mit Einziehung des darzu gehörigenBeweises / quartaliter pro rata des ihnen Einnehmeren auffliegen-den Verschusses validiren zu lassen, und demnegst mit der Vögten-Schein, daß ihnen die Nachläß bey der Abrechnung zum Guten kom-men, hinwieder bey ihrer Lands-Rechnung nachzuweisen haben.Diesem allen nach thuen höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl.Vögten, sämbtlichen Rechneren, Scheffen und Gericht-Schreiberen,gnädigst und ernstlich befehlen, auff vorgemelte Puncta in allen ihrenClausulis unter Vermeidung darin vermelter Straffen vest zu halten /auch dieses in denen Kirspels-Kirchen alsofort des Ends publiciren zulassen, damit keine Privat-Sollicitanten oder Supplicanten der Nach-laß halber ex quocunque capite sich weiters allhier vergeblich anmel-den, sonderen ihre Befügnuß oberzehlter Massen in den Aembterenvorbringen und justificiren lassen, oder gewärtigen sollen, daß sie oh-ne Bescheid abgewiesen, oder gar als Unserem Gebott Widerspensti-ge mit einer proportionirlicher Geld-Straff belegt, und dahe sie sol-che nicht zu zahlen vermögten zum Schantzen nacher Gülich gebrachtwerden. Düsseldorff, den 1. Decembris 1707.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.P. S.