(147)Sren, noch auch Pfacht-weiß in Abschlag sothaner Steuren bey denendesfals annoch vornehmenden Subhastationen auszubringen gewesen.11mo.Wan jemand seine Länderey ohne gerichtliche Abdication den an-deren Contribuenten zu Last ödt und wüst / oder sonsten ohne Zahlungliegen lassen wolte, darüber haben Vögt, Scheffen und Gericht-Schreibere keine Restanten zur Nachlaß passiren zu lassen, sonderenden säumigen Contribuenten entweder zur gerichtlicher Abdicationdes gantzen Steur=bahren Guths mit Zahlung des Ruckstands, oderaber zu beständiger Abführung der Steuren aus anderwärtigen Mitte-len anzuweisen.12mo.Wan sich ein Unglück bey Brand-Schaden zutragen mögte, dar-über haben Beschädigte sich in Zeit von 14. Tagen der Besichtigunghalber anzugeben, welche von Scheffen und Wercks-VerständigenPflichts mäßig, mit Erkundigung woher der Brand entstanden, undunpartheyischer Taxirung einzurichten / auch ist dabey Extractus des be-schädigten Contribuentis allingen Contingents vom gantzen Jahrworin der Schad sich zugetragen, unter Attestation des Gerichts-Schreibers beyzulegen.13tio.Es solle auch bey vorkommender Hagel=Schlags Beschädigungin obgemeltem Termino ebenfals besichtiget, von Stück zu Stük mitDistinction ob die Morgen-Zahl völlig oder zum Theil beschädiget, ineine besondere Verzeichnüß conscribirt, und darin auff gantz beschä-digte Morgen reducirt und ausgeworffen werden/ worunter aber keinefreye Länderey, als nur pro rata des Gewinn- und Gewerb-Anschlagseinzuführen, und solches specificè in der Verzeichnüß zu vermelden ist.14to.Von demjenigen, so in solchem Schaden begriffen, hat der Ge-richt=Schreiber einen absonderlichen richtigen Extractum restantiarumhieroben ad §. 2. 3. & 4. beschriebener Massen außzufertigen.15to.Wan auch wegen anderen Particular-Schaden / Nachlaß ge-sucht werden müste, alsdan ist jedesmahl der Schad von ScheffenPflicht=mäßig zu specificiren und zu taxiren, so dan vom Gericht-Schreiberen der Extractus restantiarum zu attestiren.16to.Nach vorgangener in gemelte Puncta einschlagender Justificationhaben Vögt, Richter und Schultheissen die attestirte Specificationes& Extractus zu sich zu nehmen, solche alle Quartal à 1. Januarii künfftigLl 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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147
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