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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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Die etwazu berechseyendeRestan-ten habeSteuer-Hebereex officiauf ihreeigeneKöstenliquid zumachen.

(146)ihrige directe vel indirecte bey der Nachlaß nicht interessirt, sonde-ren vor unpartheyisch gehalten werden mögen.Falls sich auch gesunde und starcke Unvermögende finden soltenwelche gleichs anderen ihres gleichen keinen Fleiß in Acker-Bau bezeig-ten, sonderen aus vorsetzlicher Nachläßigkeit die Arbeit versaumbten,und den anderen Contribuenten zu Last die Steuren von Jahr zuJahr aufflauffen liessen, solche Contribuentes seynd mehr nicht alseinmahl in der Nachlaß zu passiren, im folgenden Jahr aber ist vordie lauffende Steuren die Länderey zu distrahiren, oder in deren Ab-schlag zu verpfachten, und solcher Gestalt bessere Zahls-Leuth auszu-bringen, welche, wan alsdan von den vorigen säumigen Eigenthüm-beren inquietirt würden, haben Beambte die Opponenten gefäng-lich nacher Gülich zu schicken, und höchstgemelter Ihrer Churfürstl.Durchl. die Beschaffenheit alsofort zu fernerer gnädigster Verordnungzu berichten.7mo.Haben Scheffen genaue Achtung zu geben / daß sub hac classe derUnvermögenheit keine Pfächtere, wovon die Eigenthümbere solven-do eingesetzt und passirt werden, im widrigen sie Scheffen dieserhalbso wohl als wan auch sonst ihre Attestationes sich unrichtig bey etwaüber kurtz oder lang von wegen Ihro Churfürstl. Durchl. per Com-missarium vornehmender Examination befinden mögten für allenverursachten Schaden, auch der Sachen Umbständ nach mit fernererStraff angesehen werden sollen.8vo.Wegen Einrichtung dieser Nachlaß Verzeichnüssen / sollen VögtScheffen und Gericht-Schreibere, wan die Examination in Locisextra Domicilium geschicht nur taͤglichs die ordinarie Subdivisions-Diæten, und Schreib-Gebühr, weiters aber nichts passiren, und de-nen Haupt-Repartitionen jedes Jahrs beygeschlagen, auch mit desGerichts-Schreibers Attestation, daß die Untersuchung in Locis ge-schehen berechnet werden.9no.Wan wegen ödt und wüsten Ländereyen einige Restanten als un-beybringlich zur Nachlaß specificiret werden wolten; solche hat derGericht-Schreiber ebenfals als den Original-Heeb-Zettulen concor-dant zu attestiren, und was darin den Empfängeren nicht zu Last undin Empfang gesetzt, auch nicht als Restanten einzubringen, alles beyStraff 25. Goldgld. mit Vorbehalt des dadurch verursachten Schadens.10mo.Auch haben Scheffen bey solchen Gütheren in ordine zur Nachelaß mit zu attestiren, daß selbige weder erblich für die lauffende Steu-ren /