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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(145)Fürstl. Durchl. gnädigst nöthig erachtet, daß dergleichen Steur-Ge-brechen ex Officio und ohne Last der Supplicanten in den Aembtereneingerichtet, allhier præsentirt, und darüber die fernere Nothdurfftbeobachtet werden solle; Als haben Beambte, in specie Vögt, Schult-heissen, und Richtere, fort Bürgermeister und Rath respectivè inden Aembteren, Städt und Freyheiten, so dan Scheffen und Gericht-Schreibere sich hiernach zu richten; Und1mo.Die Steur-Empfängere daran zu seyn, daß die Original vonScheffen und Gericht-Schreiberen unterschriebene Heeb-Bucher beydem Empfang in solcher Richtigkeit gehalten werden, damit darausExtractus restantiarum zur Nachlaß formirt, und hernegst darüberkeine Unrichtigkeiten gefunden werden mögen, dahe im widrigen sieVögt und Empfängere toties quoties duplum ad cassam nebst einerStraff von 100. Goldgld. zu ersetzen haben sollen.Haben die Gericht-Schreibere die Extractus restantiarum richtigaus denen Original Heeb- und keinen Neben- oder Restanten-Zettu-len zu formiren, und negst Abzug der dabey befindlichen Zahlungendenen Heeb-Bücheren alles gleich zu concordiren, auch zu laterisirenund summiren, alles bey Straff 25. Goldgld.Diesem vorgangen, hat er Gericht-Schreiber nebst zweyen Schef-fen die designirte Contribuenten zu vernehmen, ob des specificirtenRuckstand geständig oder noch etwas dagegen einzubringen haben, unddas Befinden in Attestato zu vermelden.Wan vielleicht der Bedienter, Buchführere ihre Heeb-Bücherproduciren, und daraus der Extractus restantiarum formirt werdenmüste, so haben Vögt und Ober-Empfängere ehist darüber in ihrerGegenwart mit den Contribuenten abrechnen zu lassen, und seynddemnegst obige Requisita weiters zu beobachten, sonsten, falls sichhierin über kurtz oder lang Unrichtigkeit ohne vorgangene Abrechnungfinden solte, werden Ihre Churfürstl. Durchl. mit hieroben auff die unrich-tige Restanten gewidmeter Straff die Ober-Empfängere salvo regres-su gegen ihre Bediente oder Buchführere ansehen lassen.Bey Einricht= und Attestirung der unvermögenden Contribuen-ten haben vorgemelte Ober-Empfängere, Scheffen und Gericht-Schrei-bere die Requisita obgemelten Edicti de Anno 1697. und in specie we-gen in exequendo angewendeten Fleisses exactè zu observiren, auchsolche attestirende Scheffen zu adhibiren, welche selbst für sich oder dieihri⸗