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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(144)und wüsten Gütheren zu intendirender Nachlaß designirt / und ein-bracht werden wollen, nicht allerdings richtig seye, Wir aber solcherso schädlicher Unordnung länger zuzusehen nicht gemeynt seynd, sonde-ren gnädigst und ernstlich wollen, daß über diejenige Steur-Restan-ten / welche von verarmbt- und gantz unvermögenden Contribuenten,auch ödt und wüsten Gütheren resultiren, und biß herzu unbeybring-lich gewesen, und also die Steur-Nachläß darüber annoch gesucht wird,eine ordentliche Specification alsobald gefertigt, darinnen die Nahmender unvermögender Contribuenten, und zwarn mit Beysatz, ob er einEigenthümber, oder aber Pfächter seye benahmt, auch das Guthselbst so er versteuret, denominirt, fort der Steur-Ruckstand cumExpressione des Jahrs und der Steur-Terminen / woraus solcher her-rühret, hinzugesetzt, demnegst ein jeder solcher Contribuent in Gegen-wart zweyer Gerichts-Scheffen, und des Gerichts-Schreibers, sodas Prothocollum zu führen, über solchen ihme zum Last angesetztenRuckstand Mann für Mann vernohmen werde, ob er des Ertrags ge-ständig oder nicht, solch Prothocollum so fort mit des Gerichts-Schrei-bers und gemelter beyden Scheffen eigenhändiger Unterschrifft / sambtBeyfügung eines beglaubten gerichtlichen Scheins, daß ein jeder so-thanen Ruckstands geständiger Contribuent von Zeit zu Zeit dahe erdie Steur schuldig worden / dafür nicht solvendo noch exequibel gewe-sen, auch daß von Steuer-einnehmenden Vögten selbst zu Einbringungdes notirten Ruckstands aller schuldiger Fleiß angewendet seye / in Zeit von14. Tagen nach Empfahung solcher Verordnung zu hiesigem Unseremgeheimben Rath ohnfehlbar eingeschickt, und inzwischen wider ihnenVogten so wohl als die unvermögende Contribuenten mit der Execu-tion eingehalten werden solle; Als ohnverhalten es mit dem gnädig-stem Befelch hiebey, daß dahe im Fall wegen dasig-Unseres Ambts ei-nige Steuer=Nachläß annoch verlangt werden solte, gegenwärtigerUnserer Verordnung in gleichmäßiger Zeit von 14. Tagen nach Erhal-tung dieses also gehorsambst einfolgest, auch solchenfals darmit Jahrfür Jahr continuirest. Düsseldorff / den 13. Februarii 1697.An statt und von wegen HöchstgemelterIhrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz.Serenissimus Elector.NB zwarn Ihre Churfürstl. Durchl. der zuverläßiger gnädigsterMeynung gewesen, daß auff die unterm 13. Februarii 1697.in Truck wegen der Steur-Nachlässen, ausgelassene gnädig-ste Verordnung, alle Verschläg verhüttet werden mögten; weilen sichaber in der That verspühren lasset, daß bey der Designation der Re-stanten so wohl als vorkommenden Scheffen-Zeugnüssen, so dan Gut-thuung der erkennter gnädigster Nachläß viele Unrichtigkeiten, auchder Sollicitatur halber durch die Ambts-Sollicitanten viele Kösten undZeit-Verlust auffgetrieben wird, derenthalb höchstgemelte Ihre Chur-Fürstl.