(139)Hinderstandt in Abschlag verzeichnet werden solle, welcher Lohn- und-Saam=Früchten von dem Wachsthumb dieser Länderey (welcher je-doch so viel möglich jedes Jahrs plus offerenti vor ein sicher Geld aus-zusetzen, und demjenigen so am mehristen biethet, zum abmähen undeinscheuren verstatten ist) abzuziehen, und das Residuum auff dieSteuren bey des folgenden Jahrs Repartition in Abgang zu bringen,die solcher Gestalt verbesserte driesche Länderey von des Orths Schef-fen, Vorsteheren und Meist-Beerbten, in beständiger Auffsicht zu neh-men seyn, damit in guter Cultivation erhalten werden.14to.Damit die aus einem Jahr ins andere Steur-säumig Bleibendealler Orths bekant gemacht werden, und sich also ein jeder wegen der-selben in specie in allem anbefohlenen vorsehen könne; Als sollen dieNahmen solcher Säumigen und zwar vorm gantzen Ambt auffs we-nigst alle Monath einmahl auff Sonn- oder Feyrtag nach angesagtemStillstand durch die Botten öffentlich abgelesen, und ein jeder schuldigseyn den Seinigen solche Nahmen in specie, als viel der Steur-Säu-migen in ihrem Dorff oder District wohnen, bekant machen, gestal-ten also nicht allein die Executions-Mittelen zu entdecken, sondernsich auch wie obgemelt in dem anbefohlenen zu verhalten.15to.Auch wird allen und jeden Unseren Unterthanen ernsthafft einge-bunden wider obige Modos exequendi und deren von den Beambtenauch Scheffen und Vorsteheren verfügender Vollstreckung dahier keinBeschwer noch Klag zu führen, sonderen vielmehr dieses heylsambeWerck, welches dahin hauptsächlich angesehen ist, damit die muth-willig säumige, faule und träge Unterthanen zu Zahlung ihrerSchuldigkeit geziemend angehalten werden, der durch derselben bißhe-rige Boß- und Nachläßigkeit biß dahin auffgelauffener so wohl alskünfftighin besorgender Ruckstand denen willigen Contribuenten fer-ner nicht zum Last kommen, und hierdurch diese letztere von ihren völ-ligen Ruin errettet werden mögen, allen Vorschub und Behülff zuleisten.Nachdem es auch sich vielfältig geäussert hat, daß von vielenboßhafften Contribuenten wider die Steur-Empfängere Klagtengeführet, solche folgends nicht erwiesen, hierdurch jedoch viele unnö-thige Kosten verursachet, und bey denen willigen Contribuenten nichtgeringe Aergernüß veranlasset worden, so wird hiemit auch al-len und jeden ernstlich verbotten, fürohin wider die Beambte imSteur-Wesen einige Klagten anzubringen, ohne daß sie solchegebührend zu erweisen, und den desfals habenden Beweiß alsofortan Hand zu geben, und vorzubringen vermögten, gestalten in wi-drigen und dahe die Denuncianten die vermeynte Klag=Punctennicht behörend erweisen würden, diese Calumnien und Verleumb-dun-Ji 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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139
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