(140)dungen wider dieselbe auffs schärffist, auch dem Befinden nach mitschwerer Leibs-Bestraffung geahndet werden solle, desgleichen auch nie-manden unterm Nahmen einer Gemeinden oder verschiedenen Eingeses-senen einige Klagt anzufangen, ohne, daß er zugleich eine von seinenMit-Klägeren eigenhändig unterschriebene Vollmacht in Originali mitexhibire, sub pœna falsi und unter der solchen Verbrechens halber sicheigender Bestraffung erlaubt seyn solle, welchemnach höchst-besagteIhre Churfl. Durchl. Dero sämbtlichen Gülich- und Bergischen Be-ambten besonders Dero zum Steur-Empfang verordneten Bedientenhiemit gnädigst und ernstlich befehlen, oberwehnte gesambte Punctenauff den negsteren Sonn- oder Feyrtag von denen Cantzelen zu jeder-manns Wissenschafft verkünden, auch darab jeden Orths Scheffen undVorsteheren zur gleichmäßiger Mitbeobachtung ein Exemplar zukom-men zu lassen, deren Inhalt auffs schleunigste mit behörendem Nach-truck zur Würcklichkeit zu bringen, mithin hierauff bey jedem darineintreffenden Vorfallenheiten steiff und vest zu halten.16to.Damit aber auch die zu zahlen willige Unterthanen ungebührlichvon den Steur-Empfängeren mit Execution nicht beschwehrt werdenmögen, als haben ermelte Steur-Empfängere vorm Verfluß desZahls-Termini die einländische Unterthanen mit keiner Executionals nur von den dabevorn verfallenen Ruckstand unter Straff von 50.Goldgld. toties quoties zu überfallen, auch die zur Zahlung sich ange-bende Contribuentes ohne ungeziemenden Auffenthalt jedesmahls ab-zuhelffen, imgleichen die Executiones bescheidentlich mit dem Gerichts-Botten auch nöthigen Fals Zugebung eines oder anderen Schützen zuerst vorzustellen, und wan selbige nach versuchter Execution findenwürden, das einige Contribuenten sich ihnen in Verabfolgung derExecutions-Mittelen opponiren thäten, hat derselb solcher Contri-buenten Nahmen auff eine besondere Designation zu notiren, unddem Steur-Empfängeren einzuliefferen, welcher alsdan befügt seynmag vors zweytemahl mit Führer und mehrerer Schützen die Oppo-nentes exequiren zu lassen, worgegen dahe sie sich weiter widersetzlichbezeigen würden, hat Steur-Empfänger solche Renitentes beym Kopffergreiffen, und nach Gülich oder Düsseldorff bringen zu lassen.Es sollen auch die Steur-Empfängere pflichtmäßige Vorsorg tra-gen, damit denen Executanten täglichs ein mehrers nicht als jedem dietägliche Gebühr von des gantzen Tags Execution verreichet, und sol-ches auff die sämbtliche exequirte Unterthanen ausgetheilet werden /des Ends er Steur-Empfänger sich von jedem Tag der verrichteterExecution durch die Executanten alle Wochen eine Specification, wasvon jedem Contribuenten an Executions-Gebühr eingefordert, vor-bringen zu lassen, und solche demnechst jedes Orths ohnpartheyisch undin der Execution nicht mit begriffenen Scheffen und Vorsteheren zu-zustellen hat, umb von selbigen untersuchen zu lassen, ob jemand von
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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140
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