(138)11mo.Wellen auch die Erfahrung vielfältig an Tag gegeben, welcherGestalt viele Unterthanen ihre Ackerwinnung nicht behörend verrichten,noch die sonst obhabende Profession, Handwercker und Nahrung ge-ziemend beobachten, sonderen sich dem Müßigang ergeben, und hier-durch zu Abführung ihrer Steur=Schuldigkeit oder auch sonstigemBeytrag ohnvermögend werden, so wären die Steur-Säumige vonQuartal zu Quartal bey den Herren-Gedingen von Beambten öffentlichvorzunehmen, und wegen obgemelter etwa anbrachten Mißhandlungennicht allein mit Anbedrohung auch befindenden Dingen nach würckli-cher Verhängung einiger Straffen corrigirt, sonderen solche Straf-fen auch auff nicht gefolgte Correction zwischen solchem nachfolgen-dem Herren-Geding würcklich nach Gutfinden der Beambten geschärf-fet werden sollen. Welchen Ends dan auch bey den Herren-Gedingendie Scheffen, Vorstehere und Meistbeerbte, welche denen Steur-Be-dienten in allem so zu Beytreibung der Steuren gereichig seyn, undsolche befürderen mag, mögligst an Hand zu gehen, hiemit befelchtwerden, bey ihrem Aydt und Pflichten über die wissende Mängel undFaulheit der Säumigen zu vernehmen, und selbige, daß ihr Nahmenbeständig verschwiegen bleiben solle, festiglich zu versicheren seyn.12mo.Bey dieser Quartal-Examination haben Beambte über der Steur-Säumigen Handel und Wandel derselben Handthierung, Arbeit,Ackerwinnung und sonstige Nahrung sich vorberührter Massen gründ-lich zu erkundigen, und dabey fleißige Acht zu haben, daß von denenUnterthanen die Früchten und andere Mittel nicht durch Verschwendenund Müßiggehen, auch überflüßige Mahlzeiten, auff Hochzeiten, Kind-tauffen, Kirch-Weyhungs-Tagen, und dergleichen unnöthigen Zu-sammenkünfften nicht durchgebracht werden, auch sonst daran zu seyndaß von jedem Eingesessenen seine Profession wohl verrichtet werdemithin darauff zu sehen, daß nicht einem jeden, so nicht genugsameLänderey zu Unterhaltung eines Pferdts hat, und sonst kein anderesGewerb, worzu derselb eines Pferdts benöthiget seye, treibet, Pferdtzu halten) und dadurch die erwachsende Früchten ohne seine Steuren zuzahlen vollends zu consumiren erlaubt werde.13tio.Zu mehrerer Verhüttung des bey vielen Steur-Debitoren ver-spührten Müßiggangs sollen dieselbe zu Umbgrabung der in einem undanderen Orth zu driesch liegender Länderey angehalten, und ihnen derdesfalls verdienter Lohn auff von des Orths Scheffen und Vorstehernach vorgangener Besichtigung der verrichteter Arbeit desfals ertheilen-des Pflicht-mäßiges Zeugnüß aus gemeinen Ambts-Mittelen (ange-sehen zu dessen Sublevation und Besten die Drieschen hinwiederumbzum Stand, und in den Steuer-Anschlag gebracht werden) ange-deyen, solcher Belauff jedoch auff des arbeitenden Steur-DebitorisHin⸗
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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138
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