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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(137)7mo.Es sollen auch die Steur-Säumige, welche vorgemelte Gebrau-chere ihrer Güther, dieselbe mögen Nahmen haben, wie sie wollen, mitgeringsten Wörteren oder Wercken nun oder hernegst anfechten undbeunrühigen würden, also gleich mit dem Leib ergriffen, und entwe-der nacher Gülich geführet, daselbst zur Schantzen-Arbeit angewiesen,und ehender nicht biß sie wegen der Inquietirung alle gebührende Satis-faction und Caution pro futuro gegeben, loßgelassen, oder dem Be-finden nach, im Fall sie dazu bequem, in Kriegs-Diensten gezogenwerden.Ferner solle keiner so dergleichen Steur-Säumigen oder den Sei-nigen würcklich schuldig ist, oder künfftighin etwas schuldige werdensolte, solches demselben auszahlen, sonderen zu Behueff der Steurenunangefragt anbringen, sonsten auch nachgehends in Erfahr-Brin-gung nebens einer Brüchten zur doppelt- oder nachmahliger Zahlungangehalten werden.9no.Weither solle keiner von dergleichen Steur-Säumigen einigeMobilien, Früchten oder sonsten, wie solches Nahmen haben mag,in Verwahr- oder Versteckung annehmen, ohne solches alsobald demSteur=Bedienten zu offenbahren. Und falls sich dergleichen Unter-nehmung gegen dieses Verbott hervorgeben wurde, solle der Auffhal-ter vor des Säumigen Contribuenten völligen Steur-Ruckstand nichtallein angesehen, sondern auch die auffgenohmene Sachen als confi-scirt eingezogen werden, warnach sich Ihro Churfl. Durchl. Unter-thanen so wohl als auch Dero Hintersassen in denen Unterherrschafftenzu richten haben, und weilen sich auch in der That ergeben hat, daßverscheidentliche Steur-Debenten ihre Früchten und andere Zahlungs-Mittelen an benachbarte ausländische Oerther zu Entfliehung der Exe-cution hinbringen, als solle vors künfftig niemanden dergleichen Aus-führung ohne schrifftliche Erlaubnus des Steur-Bedienten sub poenaConfiscationis zustehen mögen.10mo.Desgleichen solle keiner bey dergleichen Säumigen Viehe oderKühe in die Häur oder Futter thun, noch sonstige Mobilien herlehnenmögen, es seye dan, daß hierüber zuvorderist des Steur-BedientenBewilligung eingehohlet werde, welcher ob hierunter einige zu Nach-theil der Steuren ziehlende Collusion obhanden zu untersuchen, unddem Befinden nach die Häurung der Beesten zu inhibiren und zu ver-statten hat, dahe im widrigen wegen hierunter lauffenden und befin-denden Unterschleiffs die gehäurte Sachen als dem Säumigen eigen-thümblich zuständig, sollen gehalten, und also vor dessen Steuren-Ruckstand exequirt und distrahirt werden mögen.xxmo.