(136)Wobey sothaner Pfächter unter willkürlicher Straff conniven-do oder durch heimbliche Verständnuß nicht zuzugeben hat, daß derSäumiger von diesem post Hastam Ihrer Churfürstl. Durchl. heimb-gefallenen Gütheren ihme den geringsten Gebrauch anmasse, oder mitihme Pfächteren in Pfachtung einstehe, annebens alle und jedesmah-lige Beunruhigung der Säumigen oder der Seiniger, solches gesche-he, mit Worten oder mit Wercken, alsobald den Beambten zur Re-mediation anzubringen.So viel jedoch der Steur-Säumigen, Erbpfächtige oder Zinßbah-re und pro parte vel per totum der Steuerbarkeit oder Gewinn undGewerb unterworffene Güther anbetrifft, sollen die Erbpfachts-Herr-schafften, oder derselben Einhabere in dem ihnen solchen Ends vonBeambten bestimmendem zulänglichem Termino solche Erbpfacht oderZinß-Güther nach vorhergangener Zahlung der ruckständiger Steurenpro rata an sich nehmen, oder an andere mehr beständige Leuth zumBau und Beobachtung, auch Zahlung der Steuren austhun, sonstenaber wohe selbige diese Stuck ad publicam hastam vor den Steur-Ruckstand kommen zu lassen zugeben würden, solle der Erbpfacht-Zinß und dergleichen privat Onera durch sothane Subhastation inperpetuum auffgehoben, und die Licitantes ferner nicht als vor Zah-lung der lauffenden oder künfftigen Steuren gehalten seyn, gestalt dannauch, daß bey sothaner Licitation etwa zuwegen bringendes Pretiummit Außschliessung deß Erbpfachts nebst denen darauff erwachsenenFrüchten, und das davon kommendes Geld eintzig und allein zu Be-huff der ruckständigen Steuren verwendet und gelieffert werden solle,dahe auch dergleichen Erbpfächtige mit einem Steuren-Hinderstandbehafftete Güther erblich sub hasta nicht angenohmen würden, seyndsolche als Ihre Churfürstl. Durchl. vor die Steuren heimbgefallen vorsicheren Geld-Preiß auszubringen wie hieroben §. 3. vermeldet, solchessolle auch von Beambten auff obigen Fuß unnachläßig vorgestellt wer-den, inmassen es auch mit Ver äusserung des Steur-Säumigen etwa ha-bender gantz freyer Güther beobachtet, solche dem Steur-Säumigen fürdie von der Steurbahren Länderey verschuldeten Ertrag nach deren inTempore verabsaumeter gerichtlicher Abdication per hastam abge-schätzet dem Besitzeren der Sohlstatt oder doch jemanden in einem præ-via taxa billich befundenem Preiß mit dem subhastirten SteurbahrenStückern zusammen erblich an sich zu halten freygestellt, oder vor si-cherem jährlichen Geld-Pfacht ausgethan werden, wie dann das darabkommendes Pretium auff die ruckständige Steuren vor allem hinver-wendet werden solle.Was also gegen der Erbpfachts und sonst afficirten Gütheren ver-ordnet, solle auch wegen der einem und anderen verhypothesirter Gü-ther contra Creditores hypothecarios vorgestellet werden.7mo.
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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136
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