(135)hin fruchtloß vorgangener Subhastation dem vorherigen Possessorenaller Access zu seinem subhastirten Eigenthumb mit dem Bedeuten in-hibirt werden, daß bey verspührender der geringster Einträchtigungderselb nacher Gülich verwahrlich oder sonst zum schantzen, auch nachBeschaffenheit der Opposition zu anderwerther mehr empfindlicherAhndung hingeführt werden solle, demnegst ein und ander aus der Ge-meinden welchem solch Erbstuck dienlich zu seyn und bequemlich an sichhalten zu können, erachtet werden mögte, zu dessen Annehmung ge-gen Zahlung der Steuren auffs nachtrucklichste durch Vogt und Schef-fen des Orths disponirt und vermögt, auch dabey aller möglicher As-sistentz gegen die Steur-Säumige und sonsten nach Verlangen versichert,ihnen solche Versicherung auch von Beambten geleistet werden solle.Wohe solches einiger sich hervorthuender sonderbahrer beschwerli-cher Umständen halber nicht füglich vorgestellet werden könte, und dersäumige Contribuent sich in Zeiten zu Abdication der SteurbahrenGütheren gegen Erlegung deß biß daherigen Ruckstands gerichtlichnicht bequemet, solchen Fals seyn deweniger nicht des Säumigen allin-ge bey der Subhastation Ihrer Churfürstl. Durchl. vor den Ruckstandder Steuren heimbgefallene Erbstücker, dieselbe seyen frey, oder Steuer-bahr, erbpfächtig, oder nicht erbpflächtg, wie solche immer Nahmenhaben mögen, einem und anderen Eingesessenen entweder wie obenvermelt gegen Zahlung der lauffenden und künfftigen Steuren erblichoder auff beständige Jahren pfachtweiß gegen einen sicheren Geldpfachtvom Morgen dergestalt anzusetzen, und zu überlassen, daß die Pfäch-tere den versprochenen Pfacht in Geld zur Halbscheid Termino Jaco-bi, und die übrige Halbscheid Termino Martini dem Steur-Em-pfängeren zu zahlen haben, und seynd auch über dergleichen ausver-pfachtete Güter allemahl bey des Vogten Heeb-Buch retro Specifica-tiones der Länderey und darab verglichenen Geld-Pfachten unter derbey der Subhastation und gerichtlicher Uberlassung anwesend gewesenerScheffen Unterschrifft beyzufügen, wobey der Vogt oder Steuer-Heberdie beschehene Zahlung des Pfachts auff jedes Pfächteren Nahmen zuannotiren / und demnegst bey Ablag seiner Rechnung das völlige Pfachts-Quantum in Empfang zu nehmen, und mit obgedachter Specificationzu berechnen hat, auff welchen Fuß es auch mit denen würcklich ödtund wüst liegenden Gütheren zu halten, und deren Außverpfachtungomni meliori Modo, wan gleich für gar gering Geld, zu versu-chen ist, umb selbige in Bau und in der Nachweisung bey der Berech-nung zu conserviren, welche sonst tractu Temporis zu Last der Ge-meinden verlustig werden, die Ausverpfachtung vor die Halbscheidder Früchten, und dergleichen wollen Ihre Churfürstl. Durchl. bey ob-gemelten Fällen der daraus entstehender Confusion halber gantz abge-stellt, und es bey der Pfachtung in sicherem Geld vom Morgen gnä-digst belassen haben.Hh. 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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135
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