(134)Achdem Ihro Churfürstl. Durchl. zu höchstem Dero Mißfallenvielfältig zu vernehmen vorkommen, welcher Gestalt verschie-dene in Zahlung dero Steuren beständig säumig befundeneContribuenten der ihnen mittels der in solchen Fällen hiebevorn offtwiederhohlter gnädigst verordneter Tax und Distraction rechtlich ent-zogener Güther sich denen auff solche Weiß darin gesetzter Possesso-ren mit harten Bedrohungen auch gar Verübung einiger allerdingsungebührlicher Thätlichkeiten in dem Besitz allsolcher Güther zu beun-ruhigen sich höchst=straffbahr vermessen dörffen, mithin auch einigevon ersagten Steuer-Schuldnern durch die in Ackerbau, Handthie-rung und Suchung sonstiger Arbeit und Nahrung biß herzu beharrlichbezeugte Träg- und Fahrlässigkeit den von ihnen jedes Jahrs verschul-deten Steuren Ertrag zu höchstem Nachtheil, Aergernuß und fast gäntz-licher Ruin der übriger williger Steuer-Contribuenten, ohnerachtetaller wider dieselbe vorkehrender Executionen, als welche dieselbe durchboßhaffte Vereusser= und Verbringung der Executions-Mittelen im-merhin fruchtloß zu machen suchen, beflissentlich auffschwellen lassen,höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. aber diesem zu SchmählerungDero eigenen höchsten Interesse sowohl, als zu grossem Schaden undfast völligen Verderb Dero übrigen getreuen Unterthanen gereichendemÜbel auffs forderlichste gesteuret, und mögligst gäntzlich abgeholffengnädigst wissen wollen, als haben Dieselbe aus Lands-Fürstl. Väter-licher Vorsorg und zu Dero Unterthanen Auffrechthaltung und Bestenohnermüdet tragender Sorgfalt solchen Ends nachfolgende Punctenverfassen lassen, und zwarnImo.Solle denen sämbtlichen Steuer-Säumigen also fort nach Publi-cation dieses eine Zeit von drey Wochen angeordnet werden, gestaltendurch eine freywillige Verkauffung eines oder anderen am füglichstenauszubringen seyenden Erbstucks soviel Gelds beyzuschaffen als zu Ab-stattung deß Ruckstands nöthig ist. Zu mehrer Befürderung solchenAnkauffens dann gedachten Ankäufferen zu Erlegung der Pfenningender erforderender Nothdurfft nach, ein oder zwey Monath vergünsti-get werden sollen.2do.Fals aber der Säumiger diese Verkauffung nicht freywillig thunoder auch sich keine freywillige Licitatores zu einem und anderen Erb-stuck hervor thun würden, und gleichwohl erkennt werden könte, daßsolches mehr aus Forcht von den Säumigen beeinträchtiget zu werden /als wohl aus anderen Ursachen geschehe, solchenfals und dahe bey jetzi-gem Modo extraordinario im Steuer-Wesen dem bono Publico da-ran gelegen, daß die ausschreibende Steuren von allen und jeden umbdesto richtiger bezahlt werden, weilen in Ansehung gemelter Säumi-ger Mißbezahlung, Wittiben, Waysen und anderen Unschuldigen ineinigen Aembteren desto mehr angesetzt werden muß, so solle nach vor-hin
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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134
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