(133)Nachtheil und Last gedeyhen solte, als wollen Wir obgemelte Nach-läß auff jetzterwehnte Vermögende und Bemittelte durchaus nicht ver-standen haben, sondern ist Unser gnädigster Befelch hiemit, daß ihrdenenselben die Abführung ihres allingen Ruckstands der Land-Steu-ren und Schatzes von Unsertwegen ernstlich auffleget, und bey entste-hender gütlicher Zahlung, ihre ödt und wüst-liegende Güther, nachAnlaß obgemelten Anno 1676. den 4. Junii ausgangenen Edicts plusofferenti verkauffet, und wan mit dem darab kommendem Pretio ge-dachter Hinderstand nicht abgeführt werden könte, den Rest aus ande-ren ihren in Unserem Lands-Fürstlichen Gebieth liegend- und habendenGütheren und Effecten via executiva beybringet / zu solchem End auchUnsere Beambte in deren anvertrauten Aembteren solche Güther undEffecten situirt und vorhanden, Krafft dieses requiriret, und falskein Käuffer sich herfür thun würde, alsdan ihr der Vermögender ödtund wüst liegende Güther und Ländereyen plus offerenti gegen einenjährlichen Pfacht, und ausbedingende Abstattung der lauffender Steu-ren überlasset und verpfachtet, die darab hinterständige Steuren undSchatz aber aus obgemelten anderen ihren Güther- und Effecten execu-tive erzwinget, und gleich wie an Abstattung der Frantzösischer Hel-dewierischer Restanten Unserm Hertzogthumb Gülich, und damit Un-sere Unterthanen dieser fast gefährlicher Ansprach dermahleneins ent-lediget werden, und also bey Hauß und Hoff, fort Ackerwinn undNahrung desto sicherer und in Ruhe verbleiben mögen, höchst gelegenist, so habt ihr, als viel die bey denen Unvermögenden Unsers euchgnädigst anvertrauten Ambts Unterthanen annoch hafftende Frantzö-sische Restanten betrifft, deren Ertrag vor dißmahl, auff die übrigevermögende Ambts-Eingesessene, mit ausdrucklichem Vorbehalt ih-res gegen die schuldige Unvermögende und deren Güther, ihnen freystel-lenden Regressus (massen ihr dann die zahlend-Vermögende bey Ad-judication ihrer der Unvermögenden Gütheren und Effecten, in alleWege kräfftiglich zu manuteniren) bey negsterer Ambts-Umblag,der Matricul nach, mitzu repartiren, einzubringen, und 1. Januariinegstkünfftigen 1684. Jahrs gegen Schein unfehlbar liefferen zu lassen;Damit nun niemand der Unwissenheit halber sich zu entschuldigen Ur-sach gewinnen möge, als sollet ihr diese Unsere gnädigste Verordnungauff den ersten nach Empfahung dieses folgenden Sonntag, nicht al-lein von den Cantzelen des euch gnädigst anvertrauten Ambts publici-ren lassen, sondern Wir schicken euch auch etliche Exemplaria zu demEnd, und mit dem gnädigsten Befelch hiehey, daß ihr dieselbe unterdie Scheffen und Vorstehere gemelten Unsers Ambts zu ihrer Nach-richt distribuiret, ihnen auch, daß sie sich darnach achten und verhal-ten, von Unserentwegen auffleget, und Uns, wie ein und anders ge-schehen, nach und nach unterthänigst berichtet. Versehen Uns dessen alsound seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 29. Aprilis 1683.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Nach-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
133
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten