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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(132)⛪und dafern keine Käuffere sich hervorthun solten, alsdan obgemelteungebauet und driesch liegende Güther und Ländereyen den meistbie-thenden Nachbahren und anderen, oder wie es sonsten am dien- undnützlichsten zu seyn sich befindet, auff sichere stäte Jahren zu verpfach-ten/ und darüber beständige Pfacht-Zettulen/ unter Unsers veräydtenGericht-Schreibers mit Unterschrifft auffrichten zu lassen. Damittenaber auch die durch obgemeltes Kriegs-Verderben in Unvermögenheitgerathene Eigenthumbere, Leibzüchtere und Pfands-Einhabere, wieauch die Käuffere und Pfächtere desto mehr veranlasset werden, so-thane respective wiederumb an sich genohmene, auch die erkaufft- undgepfachtete ödt und driesch gelegene Güther in Bau zu bringen, undKräfften gewinnen mögen, die eingewilligte lauffende Steuren undSchätz jedesmahls in Terminis abzuführen, als haben Wir, wie be-dencklich auch der Nachlaß der hinterständiger Lands=Fürstlichen Steu-ren, und des Schatzes, bey diesen Zeiten und vorfallender unvermei-dentlicher Lands= und anderer Exigentz fallen thut / dannoch aus Fürst-Vätterlicher Milde gnädigst entschlossen, daß bemelten unvermögen-den Eigenthumbern / Leibzüchtern / Pfand= und anderen Einhabernwelche ihre Güther und Ländereyen wieder beziehen und würcklichanbauen werden, die verlauffene ruckständige Land-Steuren undSchatz, die ihnen allerdings nachgelassen werden solle, mit dem Be-ding, daß sie sich alsobald auff ermelte ihre verlassene Güther wieder-umb begeben, selbige ackeren, besaamen, beobachten, und die vonZeit der Wiederannehm- und Bauung-fällige und lauffende Steurenund Schatz jedesmahlen in bestimbten Terminen zu bezahlen habensollen, wie ihr dan auch diejenige so mehrerwehnte ödt und wüst gele-gene, und Uns wegen der Eigenthümber, Leibzüchter und Pfand-Einhaber ausbleiben und ungehorsamb heimbgefallene Güther, ver-mittels obgemelter Distraction an sich kauffen, oder sonsten pfachtenwerden, bey dem anerkaufften Eigenthumb und habendem Pfacht-Recht ohne Annehmung einiger Exception und Einreden, auch mitAbschaffung aller widriger Eintragten, kräfftiglich handhaben, undwan die Käuffere das Pretium zu Abführung der hinterständigerSteuren und Schatzes entrichtet haben werden, mit Bezahlung desferneren Ruckstands verschönen, und obgemelte neue Pfächtere miteinigem Hinderstand der Steuren und Schatzes gar nicht beschwerenlassen, sonsten aber daran seyn sollet, damit sie Käuffere und Pfäch-tere die à dato des Kauffs und Pfachtung lauffende Steuren undSchatz jedesmahlen in Terminis richtig abstatten, und daran beyStraff der Execution keinen Mangel erscheinen lassen;Und weilen unbillig seyn würde, daß die vermögende Eigen-thümbere, Leibzüchter, Pfand- und andere Einhabere, wegen muth-willig und vorsetzlicher Verlassung ihrer Schatz- und SteurbahrerGüther und Ländereyen von dem darab schuldigem ruckständigemContingent befreyet bleiben, und ihnen sothane Verlassung, odersonsten ihre üble Menage zum Besten / Uns aber und anderen zuNach-