(131)Snicht haben bauen können, nunmehr aber dieselbe Theils wieder zubauen angefangen, Theils solches zu thun, damit auch nach Mög-lichkeit zu continuiren, und alles wieder in vorigen Stand zu brin-gen, sich gerne angelegen seyn lassen wolten, der Ursachen halberdavon abgehalten, geschrecket und widerwillig gemacht werdenweilen denselben nicht allein mit Entrichtung der lauffender, son-dern auch der hinterständiger Steuren und Schatzes, und so gar mitAbführung des nicht ihnen, sonderen ihren säumigen Nachbahrenund Mitbeerbten obligenden Steur-Contingents von ein und anderOrths Scheffen, Vorsteher und Geschwornen dergestalt zugesetzt werde,daß ihnen der Last zu tragen unmöglich, zudeme etliche ein- undausländische wohlvermögend- und bemittelte Proprietarii, Usufru-ctuarii, Antichretici, & Immissi Creditores und andere Besitzereihre Güther und Ländereyen beflissend- und vorsetzlich darumb nichthaben bauen, sonderen ödt und wüst liegen lassen, damit sie dengemeinen Steuren-Schatz und Nachbahr-Lasten entgehen und sichdavon, zu Beschwer ihrer Mit-Nachbahren befreyen mögten; Darindan Rath zu schaffen, und dermassen zu remediiren die hohe Noth-durfft erfordert, damit die eingewilligte Steuren, ohne Abgang ein-bracht, die Lands- und andere Exigentz daraus bestritten, gleich-wohl auch einer des anderen Contingent, Last und Beschwärnüßzu tragen nicht angehalten werde; Als befehlen euch hiemit gnädigstund ernstlich, daß ihr die Eigenthümbere, Leib-Züchtere und Pfand-oder andere Einhabere der ödt und wüst liegender Gütheren, sambtallen denjenigen, so sich deren, als Erb-Pfächtere, Erb-Zinß- undErb-Rhenthebere, oder sonsten anzunehmen befügt, und interes-lirt seynd, von jeden Kirspels Cantzelen öffentlich und peremptorie,bey Verlust ihres habenden Eigenthumbs, Leib-Zucht und Pfand-oder anderen Rechtens, dergestalt citiren lasset, daß sie längst in-ner dreyer Monathen von Zeit der Verkündigung, für euch erschei-nen, und sich erklähren, ob- und welcher Gestalt dieselbe die unge-bauet gelassene Güther wiederumb in Bau würcklich nehmen undbringen wollen, mit der Warnung, wofern sie deine in solcher Zeitnicht nachkommen, noch ermelter ihrer Gütheren sich würcklich wie-der annehmen würden, daß gedachte Eigenthumbere, Leibzüchtere,Pfand- und andere Einhabere auff den Ungehorsambs- und Ausblei-bungs-Fall, ferner nicht gehört werden, sonderen mit gemelten ödtund wüst liegenden Güther- und Ländereyen gleich einem Uns, alsdem Lands-Fürsten, heimbgefallenem Guth, dem rechten und übli-chem Herkommen gemäß, verfahren werden solle; immassen ihr danauff bemelten Ausbleibungs-Fall die Taxation, Distraction undSubhastation sothaner Guther und Ländereyen nach Inhalt des beyRegierung Unsers gnädigst geliebsten Herrn Vatters Durchleucht am4. Juni 1676. dieserhalb ausgelassen- und zu euerer desto geschwinderNachricht abermahl hiebeykommenden Edicts würcklich an Hand zunehmen, die daraus resultirende Kauff-Pfenningen, zu Abstattungder hinterständiger Steur- und Schatz-Restanten, zu verwenden,undGg2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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131
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