Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
124
Einzelbild herunterladen
 

(124)Swan die Executiones im Steur-Weesen vonnöthen / solche jedes Orthsdurch die Ambts-Führere, Landt- und Gerichts-Botten, gegen einKopstück täglichs für Tag-Geld, und dafern, neben denen wegenVielheit der Steur-Säumigen, noch einige zur Assistentz von Un-serer Militz verlangt, und solche erlaubt würden, alsdan nur höch-stens zwey aus den gemeinen Soldaten, und keine Officier darzugebraucht, und gemelten Gemeinen, wan es ein Reuter oder Dra-goner, diesem vor sein Diæt täglichs mehr nicht dan ein GuldenCöllnisch, oder 24. Alb. dem Fuß-Knecht aber ein Kopstück gereichetwerden: Und diese hingegen sich darab selbst beköstigen sollen; voreins. Zum anderen, soll derjeniger Unser Officier, deme von Un-serem Landts-Pfennings-Meisteren, auff ein oder anderen aus Un-seren Steur-Bedienten eine Assignation ertheilt ist, solche so forthdem assignirten Bedienten zu dessen Nachricht alsobald voraus ab-schrifftlich zustellen lassen, und wenigst 14. Tage lang darauff, wanimmittels keine Zahlung folgen würde, mit Ausschickung der Exe-cutanten in vor erklährter Anzahl, ein- und zurück halten, massendan dem Executanten keine Diæten ehender gebühren noch bezahltwerden sollen, als von dem Tag an, daß er auff die erlaubte Exe-cution würcklich inner Ambts ist und darauff zu bleiben nöthig hat.Drittens / Da ein Executant nach Præsentirung des Pfenningsmei-sters Assignation sich von da, zu gleichmäßigem End, in ein anderAmbt begeben würde, solle solches zwarn erlaubt seyn, demselben aberdißfals keine fernere Diæten gebühren noch gefolgt werden / als alleinvon dem Orth, und zwarn nur von dem Säumigen, allwo der Exe-cutant würcklich gebraucht worden, Gestalt dieser Diæten halber, dieUnschuldige für die Schuldige mit nichten angesehen, weniger dißfalsbeschwert, auch die Executanten anderster nicht, als bey die Säumigeund zu deren Last gelegt werden. Und dafern zum vierten / die Execu-tanten entweder an der Zahl oder den Diæten selbst zu excediren unter-stehen wolten, sollen Unsere Bediente denenselben derenthalb nicht al-lein nichts bezahlen lassen, sonderen so gar die Ubertrettere ohne eini-gen Unterscheid und Entsicht alsobald bey den Köpffen nehmen, undnacher Gülich Unserem zeitlichen Commendanten daselbst wohl ver-wahrlich hinlifferen lassen. Wornach dan ein jeder sich zu richten.Urkundt Unsers hervorgetruckten Cantzley-Secret-Siegels. Düssel-dorff den 4. Aprilis 1690.Johan Wilhelm Chur=Printz.LS.J. W. Neuman.Von

Ich Gr.