N(123)On GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm, Pfaltz-Graff,und Chur-Printz bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve,und Berg Hertzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb der Marck,Ravensperg und Mörß, Herr zu Pavenstein, rc. rc. Thun kundt;Nachdem Uns verscheidentlich geklagt worden, und Wir es mit son-derbahrem Mißfallen vernehmen, daß Unseren vorigen, wegen derim Steur-Weesen etwa nöthiger Execution in Truck ausgelassen-und publicirten Edictis schuldigster Massen nicht gelebt, sonderen de-nen zuwider, Unsere Gülich- und Bergische, bey gegenwärtigenleidigen Kriegs-Zeiten ohnedem hart genug belästigte getreue Un-terthanen, solcher Execution halber, in vielen Weegen noch sehr be-schwert werden, indeme eines Theils wan die Execution erfordertwird, an Platz Unserer darzu verordneter Ambts-Führer, Landt-Ge-richts-Botten vielmahls unnöthiger Dingen Unsere Soldaten, unddiese nicht allein an Reutheren und Dragoneren, sonderen auch in über-flüßiger Anzahl dergestalt verrichtet wird, daß die auff diesem unor-dentlichen Fuß erzwingende Diæten und Executions-Kösten, offtmah-len höher, als der Steur-Rückstandt selbst sich ertraget, und da solcheübermäßige Diæten und Kösten zum Privat-Nutzen der Exequentenvoraus erprest werden, Unseren Steur-Contribuenten fast nichts,oder doch wenig an Vermögen gelassen werde, umb ihre Steur-Schuldigkeit, als die Executions-Ursach selbsten abzuführen;Zum andern, daß, an statt der ordinari, viele extraordinari Diae-ten durch die Exequenten gefordert werden; Und drittens, wan vonUnseren Landt-Pfenningsmeisteren eine oder andere Assignationauff Unsere, den Steur-Empfang habende Bediente ertheilt ist, solcheAssignation an Stund (bevor ermelte Unsere assignirte Bediente dar-über, wie sich das gebührt, zuvordrist im wenigsten benachrichtigetworden, zu geschweigen daß der Zahls-Termin noch nicht eins er-erschienen) mit und neben denen Executanten zu einem mahl in dieAembtere ausgeschickt, und so forth von dem ersten Tag an die Exe-cutions-Diaeten prætendirt: Und obwohl auch zum vierten, kei-nem Executanten einige Diæten gebühren mögen, als der auff Exe-cution selbst gegenwärtig, und also zu Beybringung der Steurenmit der That handleistet, dannoch vielmahl sich zutraget, daß der-jeniger Executant, welcher sothane Assignation præsentirt, alsobaldnach der Præsentation, von da anderwerths auff gleiche Manier zurExecution, und dannoch einen wie den anderen Weeg, als waner von Tag zu Tag auff der Execution gegenwärtig gewesen wäre /die Tag-Gelder darab erzwinget, und also vielmahls auff dieseWeise von 2. 3. und wohl mehr verschiedenen Oertheren die völligeDiæten zu einem mahl geniesset; Welches alles, gleichwie es Unsergnädigster Intention zuwider, und zu gemeldter Unserer Untertha-nen schädlichem Verderb gereichet, also Wir auch allsolchen schädlichenMißbrauch länger zu gestatten durchaus nicht gemeint, sondern dieExcedenten darfür mit exemplarischer Straff anzusehen entschlossen.Erklähren solchemnach hiemit und wollen es ernstlich; daß hinführoEe 2wan
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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123
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