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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(122)SSderen oder einige Ungebühr vornehmen würden, sollen die Beamb-ten sich deren bemächtigen, dem Gubernatoren oder Commendantendes Orths, wovon sie ausgeschickt es notificiren, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht alsobald unterthänigst berichten, damit gegen sieexemplarische Straff vorgenohmen werden möge; Massen auch mehr-höchstgemelte Seine Durchl. nachmahlen ernstlich befehlen, daß zu-folg Dero gnädigster Verordnung vom 22. Aprilis jüngst bey Einbrin-gung der Steuren nur die in der Zahlung Säumige zu Gutmachungder ihrenthalben auffgehender Executions-Kösten angehalten / dieübrige aber, so ihr Contingent der Steuren würcklich entrichtet ha-ben, für solche Kösten keineswegs angesehen, noch damit beschwe-ret werden, die Beambte sich auch von Scheffen und Vorsteherendes ihnen mit anvertrauten Ambts jedesmahl vor der Executioneine richtige Verzeichnuß der Säumigen, und ihres schuldigen Con-tingents geben lassen, und selbige den ausschickenden Executantenund Ambts-Botten zu ihrer Nachricht zustellen, daneben den Schef-fen, Vorsteher und Steur-Heberen, daß sie es damit gleicher Mas-sen halten, bey Vermeidung arbitrari Straff, nachtrücklich einbin-den, hiebey jedoch auch die Bescheidenheit gebrauchen sollen, daßwan ein oder ander säumiger Unterthan und Eingesessener eines sol-chen notorischen Unvermögens, oder dermassen beweißlich verarmbtwäre, daß er sein Contingent der Steuren nicht abführen könte,oder auch selbst kaum Brodt und Haußmanns-Kost hätte, dem oderdemselben keine Executanten ins Hauß gelegt, noch unnöthige ver-gebliche Kösten auffgetrieben, sondern damit verschonet, und IhreHoch-Fürstl. Durchl. ab sothanen sich begebenden Fällen mit Ein-schickung einer Designation des schuldigen Contingents unterthänigstberichtet, und Dero gnädigste Verordnung darüber wegen der Nach-läß oder Ausstands dem Befinden nach gehorsambst erwartet werde;Wornach sich dan ein jeder zu richten, und vor obbemelte Straffenzu hüten wissen wird. Urkundt Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Unter-schrifft und hervorgetruckten Secret-Siegels. Geben auff Dero SchloßHambach am 25. Augusti 1683.Johan Wilhelm.L.G.J. G. Neuman.Von