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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(121)Sleben, die Beambte auch, daß solches geschehe, fleißige Auffsichthaben, im widrigen aber ungnädigsten scharffen Einsehens ohnfehl-bahr gewärtig seyn, und wan wegen etlicher säumiger Widersetz-lichkeit die Steuren durch die Ambts-Botten nicht beygebracht wer-den können, und deswegen oder sonst aus anderer unumbgänglicherNothdurfft einige Soldaten bey dem zeitlichen Gubernatoren derVestung Gülich, oder in dessen Abwesen dem Commendanten da-selbst durch die Gülische Beambte requirirt, und gesonnen werdenmüssen, dieselbe auff der Säumigen Kösten zwaren in der verlang-ter und keiner mehrerer Anzahl ausgeschickt, und bey denen Exe-cutionibus mitgebrauchet werden; Gleichwohl für Tranck, Kostund Tag-Geldt ein mehrers nicht, als ein Kopstück, oder den Werthdarfür, der ausgeschickter Commendirender aber, wan derselb einOfficier doppelt von denjenigen so sich in Zahlung der assignirterGelder säumig oder widersetzlich erzeigen, und ein mehrers nicht,auch zwarn dieser Gestalt zu empfangen haben sollen, daß dieserzugelegter Unterhalt nicht von einem jeden Debitoren absonderlichund alleinig erzwungen, sonderen von denen Säumigen insgesambtbeygetragen, durch Ihrer Durchl. Bediente empfangen, und ausge-zahlet, denenselben auch die abgepfändete Mobilia geliffert, und nichtwie zuweilen sich zugetragen, nach beschehener Zahlung den Unter-thanen vorenthalten und verdunckelt oder in den Wirts-Häuserenein Zech darauff gesetzt werden solle; Würden aber die Untertha-nen den exequirenden Soldaten gemeine Haußmanns-Kost und Trancklieber herschaffen wollen, welches bey der Unterthanen freyer Wahlstehen solle, so wird der commendirender Officier auff solchen Falldahin alles Ernstens angewiesen mit zwölff, und jeder Soldat mitsechs Alb. Cöllnisch, nebens solcher Verpflegung vorlieb zu nehmen,und sich damit vergnügen zu lassen, wornach sich alle exequirendeOfficier und Soldaten zu verhalten, und den Unterthanen darüberein mehrers nicht bey Vermeidung Ihrer Durchleucht Ungnade undunausbleiblicher Straff an Leib und Guth abzupressen, noch widerdiese Ordnung zu handelen; Es werden auch Ihrer Durchl. Beambteund Bediente in den Aembteren, forth Bürgermeistere, Scheffen undVorstehere in den Städten und Freyheiten, so dan Pfenningsmeisterund Einnehmere hiemit ernstlich angewiesen, mit allem Fleiß daranzu seyn, daß zu denen Executionibus keine mehrere Anzahl der Sol-daten, als die höchste Nothwendigkeit erfordert, und darunter zuVerschönung der schwehren Kösten keine Reutere requirirt, vielwe-niger die in den benachbahrten Städten und Guarnisonen gelegeneund in frembden Kriegs-Diensten begriffene Fuß-Knecht oder Neu-ther (wie Ihre Hoch=Fürstl. Durchl. zu nicht geringem Veracht DeroLands-Fürstlicher Macht und Authorität ein- und anderen Orths ge-schehen zu seyn, mißfällig vernehmen müssen) gesonnen oder ge-braucht, und die Unterthanen wider dieses Reglement nicht beschwe-ret, sonderen denselben in allem gehorsambst nachgelebt werde, daauch wider bessere Zuversicht die Soldaten darüber ein mehrers for-deren