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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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(120)und verrichtet werden sollen, deme aber von einem und anderen zu-wider gehandlet worden; Als befehlen Wir euch sambt und sondershiemit gnädigst und wollen, daß ihr keine Executiones durch an-dere) als Unsere gewöhnliche Botten gestatten noch geschehen lasset,und keine andere Executanten zu Unser Unterthanen Beschwer ad-mittirt noch zulasset, daß wie biß herzu geschehen, dergleichen grosseKösten auffgetrieben, sonderen solche diejenige, welche die Zehrun-gen gethan, selbige auch zahlen lasset, und auff diese Unsere Ver-ordnung fest haltet, und darwider niemand beschweren lasset: solteaber ein oder ander Bott in Verrichtung seines Diensts, und was ihmauffgegeben wird, sich säumig bezeigen, oder sich bestechen lassensolchen oder dieselbe habt ihr alsbald ihrer Diensten zu suspendiren,und andere an deren statt vorzuschlagen; Dessen Wir Uns also zugeschehen verlassen. Urkundt Unsers hervorgetruckten Secret-Insie-gels. Düsseldorff den 6. Novembris 1654.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Demnach bey dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, HerrenJohann Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bäyern, zuGülich, Cleve und Berg Hertzogen, Graffen zu VeldentzSponheimb, der Marck, Ravensperg und Mörß, Herren zu Ra-venstein, etc. Zu Dero höchstem Mißfallen vielfältig geklaget, undbefunden worden, was Gestalt die Ambts-Botten bey Vornehmungder Execution wegen hinderständiger Steuren und anderer Gelder über-mäßige, und eben so viel oder mehrere Kösten, als die executirendeSoldaten, und daß noch ohne Effect forderen, und den Untertha-nen abnöthigen, höchstgemelter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. eigeneSoldaten auch, wan sie zu Abhohlung und Beytreibung der zu noth-wendiger Unterhaltung der Militz angewiesener Contributions-Gel-der, oder sonsten auff Execution ausgeschickt werden, sich mit demvor diesem, und zwarn unterm 14. Decembris 1644. von höchst-gemelter Ihrer Durchl. Herren Groß-Vatteren Hertzogen WolffgangWilhelmen hochseeligsten Andenckens verordnetem, und von Ihro selbstannoch neulich unterm 8. Octobris des 1681ten Jahrs zugelegtemUnterhalt nicht begnügen lassen, sonderen neben der Verpflegungmit Essen und Trincken ein übermäßiges an Geldt den Unterthanenbey diesen ohne das fast beschwerlichen Zeiten abzutringen sich einenwie den anderen Weeg hochstraffbahr unterstehen, Ihre Hochfürstl.Durchl. aber diesem unverantwortlichen Verfahren länger zuzusehenkeineswegs gemeint seyndt; Als ist Deroselben nachmahliger end-licher und ernster Befelch, daß so viel obgemelte Ambts-Botten be-trifft, dieselbe der am 18. Januarii verwichenen 1681. Jahrs wegender Execution ergangener gnädigster Verordnung bey Vermeidungder darin anbedroheter Suspension, auch dem Befinden nach Amotionab Officio und sonst anderer exemplarischer Straff gehorsambst nach-leben