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(119)das beschwerlichen Läufften etlicher Oerther fast hoch, auch wohl soweit eingelangtem Bericht nach, als die Assignationes selbsten lauffen:Als ist demnach hiemit ein für allemahl, Ihrer Fürstl. Durchleuchtnachmahliger und endlicher auch ernster Befelch, daß keine IhrerDurchl. Soldaten, so auff Execution ausgeschickt werden, für ihreDiæt-Gelder und Zehrung ein so Ubermäßiges, wie bißhero ge-schehen, seyn solle, von den Unterthanen erheben, und erzwingen,sondern ein jeder Soldat, deren doch mehr nicht ausgeschickt werdensollen; als von den Beambten begehrt werden, und nachdem dasAmbt groß oder klein ist, für Kost, Tranck und Tag-Geld einKopstück, oder den Werth darfür und ein mehrers nicht, der Com-mendant aber doppelt von denjenigen, so sich in der Zahlung saumigerzeigt haben sollen, solten aber die Unterthanen den executirendenSoldaten gemein Haußmans-Kost und Tranck lieber verschaffen wol-len, welches bey der Unterthanen freyer Wahl stehen solle, so solleder Befelchshaber auff solchen Fall mit zwölff, und jeder Soldatmit sechs Alb. Cöllnisch neben solcher Verpflegung vorlieb nehmenund sich damit begnügen lassen, wornach sich alle exequirende Of-ficier und Soldaten zu richten, und den Unterthanen darüber einmehrers nicht bey Vermeidung Ihrer Durchl. Ungnad und Straffan Leib und Guth abzudringen, noch wider diese Ordnung zu handlen;Ihrer Durchl. Bedienten in den Aembtern forth Bürgermeister undVorsteher in den Städten und Freyheiten werden auch hiemit ernstlichangewiesen, daß sie daran seyn sollen, damit die Unterthanen darübernicht beschwert, sondern dieser Ihrer Durchl. gnädigster Verordnungin allem gehorsambst nachgelebt werde, und dahe die Soldaten darü-ber ein mehrers vornehmen würden, sollen die Beambten sich de-ren bemächtigen, und es Ihrer Durchl. berichten, damit gegen sieexemplarische Straff vorgenohmen werden möge. Wornach sichein jeder zu richten: Urkundt Ihrer Fürstl. Durchl. herfürgetrucktenSecret-Siegels, gezeichnet zu Düsseldorff am 14. Decemb. 1644.Wolffgang Wilhelm.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm,Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Hun kundt und fügen Unseren Ambt-Leuthen, Vögt, Richter,Schultheiß, Dingern auch Bürgermeisteren, Gericht-Schrei-beren, Scheffen und sämbtlichen Eingesessenen beyder UnserFürstenthumber Gülich und Berg hiemit gnädigst zu wissen: Nach-dem Uns in unterschiedliche Weeg geklagt worden, was Gestalt inbeyden hiesigen Unseren Fürstenthumben, durch die unordentliche Exe-cutiones Unseren Unterthanen überaus grosse Kösten und Schadenauffgetrieben worden, und aber Wir bereits in Junio negst verwi-chenen Jahrs die gnädigste Verordnung gethan, daß die Executio-nes anderer Gestalt nicht, als durch die ordentliche Botten geschehen,Dd2und