(118)den seyen, welche so vorsetzliche als sonst unbesonnene Saumseeligkeit dandenenselben länger nicht zugestanden werden mag; Als befehlen höchst-gemelte Ihre Churfürstl. Durchl. dasigenhiemit nochmahlen gnädigst und ernstlich, daß sie die von Derosel-ben fürs künfftig ertheilende gnädigste Nachläß-Verordnungen gleichbey deren Empfahung dasigem Gericht-Schreiberen zu alsobaldigerderen schuldigster Befolgung zuzustellen, daß von selbigem die Gut-respective und Abschreibung mit Anziehung des in der Verordnungbefindlichen Dati, und Benennung des Tags da allsolcher Verord-nung gelebet worden, geschehe, mithin die dannoch sich dardurchergebende Uber-Bezahlung in folgenden Jahrs Heeb-Buch übertra-gen werde, unnachläßig zu invigiliren, auff allen Fall denselbendarzu anzuweisen, bey darauff wider Zuversicht länger ausbleiben-der schuldigster Einfolg zu anderwerther billigmäßiger Ahndung ihrenunterthänigsten Bericht anhero zu erstatten, oder gewärtig zu seyn,daß die ins künfftig in denen Heeb-Bücheren sich erfindende, undnach obiger Dero gnädigster Erklährung nicht gutgeschriebene Nach-läß nicht nur dortigem Derozu Last continuirt, und von Rechnungs-Commissariis keineswegsin Abgang validirt, sondern auch auff gemelten Gericht-Schreiberenkeine Gebührnüssen wie auch selbige seyn mögten, zur Ausgab pas-sirt, dem Gericht-Schreiberen aber zu dessen hinkünfftiger Nachrichtvon gegenwärtiger Verordnung anliegender Abtruck erga recepisseüberlieffert werden solle. Düsseldorff den 12. Aprilis 1718.Ex speciali clementissima CommissioneSerenissimi Electoris.Edicta so wegen der etwa unvermeidlich erfor-derlicher Executionen ausgangen, und deren Köstenbetreffendt.Emnach bey dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Her-ren Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, inBäyern, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzogen, rc. Zu IhrerFürstl. Durchleucht höchstem Mißfallen geklagt worden, was GestaltDero eigene Soldaten, wan sie zu Abhohlung und Beytreibung dervon Ihrer Fürstl. Durchl. zu Ihre der Soldaten nothwendiger Un-terhaltung ausgeschriebener und ihnen angewiesener Contributions-Gelder oder sonsten auff Execution ausgeschickt werden, sich mitdem vor diesem verordnetem Unterhalt nicht begnügen, sonderen einenals den anderen Weeg sich wohl mit Essen und Trincken verpflegenlassen, auch darzu ein übermäßiges an Geld Unseren Unterthanenabzutringen, unterstehen, dannenhero die Unkösten bey diesen ohne
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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118
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