auf den
(117)müssen, daß obgedachten Dero gnädigst und in Ernst gemeinten Ver-fügungen von denen mehristen Steur-erhebenden Bedienten und Re-ceptoren biß annoch schuldigst nicht nachgelebt worden, und daherodiese billigst nicht nur zur Verantwortung zu ziehen, sonderen auchfür die hierumb anbetrohete Straffen würcklich anzusehen wären;So thun mehrhöchstgedachte Ihre Churfürstl. Durchl. Dieselbe undeinen jeden von ihnen hiemit nochmahlen gnädigst ernstlich warnen,daß sie und ein jeder die über jüngere Ausschreibung annoch nichteingesandte Heeb- und Subdivisions-Zettulen nunmehro inner denersten 14. Tagen nach beschehener Insinuation dieses nicht nur gehor-sambst einzuschicken, sonderen auch oberwehnter Verordnung vom20. Aprilis allenfals annoch gehorsambst einzufolgen, und sich daranim geringsten so weniger behinderen zu lassen, damit höchstgedachteIhre Churfürstl. Durchl. auff die von Deroselben veranlassende Un-tersuchung und in Erfahr bringende Saumseeligkeit und Ungehor-samb den hieran pflichtig Befindenden zur schwehrer Verantwortungzu ziehen, mithin nach Inhalt der Verordnung obgemelt anderenzum Exempel zu bestraffen entübriget bleiben mögen. Düsseldorffden 14. Augusti 1714.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. ꝛc.Bwohl Ihre Churfürstl. Durchl. bey denen, von Deroselbenbiß hiehin gnädigst erkennten Nachlässen, und in denen sol-chen Endts ertheilten Verordnungen unter andern mit zu-versehen gnädigst bewogen worden, daß die von Deroselben gnädigstbeliebte Nachlässe mit Allegir- und Anziehung der dießfals ertheilterVerordnungen auff denen Original-Empfangs-Bücheren gutgeschrie-ben, und solchergestalt berechnet werden solten; Alldieweilen aberbey denen dahier obhandenen Empfangs-Bücheren von höchstge-melter Ihrer Churfürstl. Durchl. mißfälligst wahrgenohmen wird,daß allsolcher Dero gnädigst- und ernstlicher Intention dardurch kei-neswegs gelebet, daß von denen Gericht-Schreiberen die Data derergangener Nachläß-Verordnungen so wenig als der Tag, wan dieGut-Schreibung geschehen, auff denen Original-Heeb-Bücherenbiß hiehin angezogen, folglich dardurch Dero gnädigste Intention soweniger assequirt und erreicht zu seyn befunden wird, als allsolcheObservationen zu Abwendung allerhand gar schädlicher absonderlichdarin bestehenden Inconvenientien beständig und unnachläßig erforder-lich seyn wollen, daß die Gut-Schreibungen der Restanten alsolang,biß des Jahrs Steuren, wohe nicht völlig dannoch bey nahe be-zahlt, ausgestellt blieben, und die durch Beysetzung der Nachlässensich ereugte Über-Bezahlungen von denen Gericht-Schreiberen ingefolgten Jahrs Empfangs-Buch nach Inhalt Edictorum vom 20.Aprilis und 14. Augusti Jahrs 1714. schuldigst nicht übertragen, undfolglich umb die Unterthanen umb so viel zu übernehmen, und zu der-gleichen unverantwortlichen Verschlägen die erstere Anlaß gegeben wor-D d