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(115)SDaß zu Behuff der Quittungen denen Contri-buenten die von Zeit zu Zeit erforderliche wohleingebun-dene Büchelger anzuschaffen / mithin darinEinem jeden Contribuenten seine zu versteuren-habende Län-derey sambt der Steur-Schuldigkeit nach Inhalt der Subdi-visions-Zettulen von einer Ausschreibung zur ander so separatim zuspecificiren, damit die Quittungen nicht confundirt, sonderen jedeZahlung unter ihre Ausschreibungs-Schuldigkeit notirt, undsolchergestalt consecutivè verfahren werden könne.Wie auchWelchergestalt auff eine jede ausser all=solchen Büchelger er-theilt zu seyn befindende Quittung die Bestraffungvorzunehmen.Bwohl Ihre Churfürstl. Durchleucht gäntzlich gnädigst ver-muthet gehabt, es würde Dero, wegen der auff die vondenen Steur-Contribuenten verfügende Zahlungen zu erthei-len seyender Quittungen, vorhin ergangener und unterm 6. Februario1709. so dan 10. May 1713. gnädigst wiederhohlter poenalisirter Ge-neral-Verordnungen gehorsambst allerdings nachgelebt worden seyn;Alldieweilen aber die tägliche Erfahrnüß gegeben hat, daß von einund anderem Dero Steur-erhebender Bedienter und Receptoren Derodarin beschehenen Erklährungen schlechter Dingen, auch von einigengar nicht eingefolgt, mithin über die gnädigst ertheilte Nachlässederen Impetranten der Gebühr nicht quittiret worden seye, dar-durch dan nicht geringe und zumahl unverantwortliche Verwirrun-gen nicht nur entstanden seynd, sondern auch verursachet, daß dievon ein und anderen Bedienten übergebene Specificationen der Re-stanten guten Theils illiquid befunden worden/ und dahero darüberdie Examinationen so weniger mit Bestand haben vorgenohmen wer-den können, als bey denen Contribuenten die Quittungen wegendessen, daß selbige in gar kleinen Blätlein bestanden, und daherofüglich nicht zu verwahren gewesen, verlustig, auch dieselbe ohneBenennung des Jahrs und Tags ertheilt worden seynd: Worauffdan höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. zufolg obgedachter Gene-ral-Verordnungen eine würckliche genaue Untersuchung durchgehendsvornehmen zu lassen, und wider die Ubertrettere der Schärffe nachzu verfahren, zwarn sattsamb bewogen wären. So wollen dannochDieselbe noch zur Zeit mit Vorbehalt der, obigem nach verwürckterStraffen den Inhalt oberwehnter Verordnungen mit dem nachmah-lig gnädigst-ernstlichem Befelch anhero wiederhohlet haben, daß durchdasigenso viel eingebundene Schreib-Büchlein, als sich in dasigem Ambtcontribuirende Unterthanen befinden mögen, vorhin mehrmahls be-fohlener Massen aus Ambts-Mittelen ohne Zeit-Verlust eingehandelt,Cc2deren