(114)Sohnerachtet eines etwa aus vorherigen Jahren herrührenden Steuren-Rückstands, durch Dero Steur-erhebende Bedienten und Receptorenohnweigerlich quartirt werden solte; Wie aber höchstgedachte IhreChurfürstl. Durchl. eine Zeithero wahrgenohmen haben, daß dardurchDeroselben hohes Interesse fast in allen Städt- und Aembteren, wohenicht umb ein merckliches geschmälert, dannoch gar schlechter Din-gen befürdert werde / zumahlen von denen Rechueren ansehentlichedaher entstandene Restanten eingebracht werden, daß der Contri-buent auff die Jährliche Schuldigkeit nur abschlägig zahlen, undbey erfolgter fernerer Ausschreibung auff die ihme daraus zukom-mene Schuldigkeit, ohne den aus vorherigem Jahr annoch befindendenRest völlig abzuführen, ebenfals in Abschlag zu zahlen anfangenund also sich auff obgemelte Verordnung beziehend von Jahr zu Jahrcontinuiren, einfolglich in beständigem und von einer zu anderer Aus-schreibung zunehmenden Rückstand verbleiben thue, und dan mehrhöchstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchl. gnädigste Intention keines-wegs gewesen, daß durch obgedachte Verordnung zu dergleichen Derohohen Interesse zumahl nachtheiligen Inconvenientien Anlaß gegebenwerden solte; Als thun Dieselbe es zwarn bey dem Inhalt obigerVerordnung so viel die Mittheilung des Extractus der Schuldigkeitbetrifft, allerdings gnädigst und ernstlich bewenden lassen; wollenaber anbey gnädigst, daß denjenigen Contribuenten von welchen derRückstand nicht erzwinglich zu seyn Edict-mäßig würcklich beschei-niget, die von ihnen verfügende Zahlungen auff die aus dem lauf-fendem Jahr herrührende Schuldigkeit quittirt, sonsten aber deraus vorigen Jahren liquid annoch befindlicher, von Contribuentengeständlicher, und als unerzwinglich denen Steur-Edicts gemäßnicht justificirter Ruckstand vor allem abgetödtet, demnegst allererstdie fernere Zahlungen auff das lauffende angeschrieben, und darmitdergestalt (daß die bey ein und anderem Contribuenten erscheinendeMiß-Zahlung nur bey der Schuldigkeit des alsdan lauffenden Jahrsnach Nothdurfft und auff Erforderen möglichst angewiesen werdenkönne) unnachläßig continuirt werden solle. Als ist solchem nach ander gnädigster Befelch hiemit, daß sie gegenwärtiger Dero gnädigstund ernstlicher Inhæsiv- respective und Erleutherungs-Verordnunggehorsambst zu geleben; Und sich daran bey einer unausbleiblicherStraff von 50. Goldgl. auch, nach Befinden, anderwerter mehr nach-trücklicher Ahndung keineswegs behinderen zu lassen. Düsseldorff den10. May 1713.Aus Höchstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Daß
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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114
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