(113)Steur-Bedienten zu gestatten, weniger gut zu heischen durchausnicht gemeint seynd, sonderen obangeregter Unser vorig und gegen-wärtig heilsamber Verordnung auffs genauist eingefolgt haben: Unddabey ein- für allemahl gnädigst ernstlichst wollen, daß einem jedenSteur-Contribuenten alsogleich, nach jedesmahliger Repartitionein beglaubter Auszug seines schuldigen Steur=Contingents sowohlin dem Familien-Tax, als auch absonderlich der Länderey und wie-derumb nahmentlich der Küh, Pferden und sonstigen Viehe-An-schlags, so wie es der Steur-einnehmender Bedienter, dem Steur-Contribuenten zu Last in dem Steur-Buch mit behöriger Distin-ction nachrichtlich annotirt hat, jedesmahl bey Vermeidung einerStraff von 50. Goldgl. und Verlust seines Dienstes cum Infamia un-fehlbar zustellen, mithin auch bey jedesmahliger Steur-Zahlung, obsolche auff den Anschlag der Länderey, oder des Viehes, oder des Fami-lien-Taxes oder worauff nahmentlich sonsten geschehen seye, in desfalsherausgebender Quittung, bey Vermeidung einer Pœn toties quotiesvon 25. Goldgl. deutlich exprimiren und distinguiren sollen; Als un-verhalten es euch zu euerer Nachricht und Warnung mit dem gnä-digsten ernsthafften Befelch hiebey, daß ihr allem deme also gehor-sambst schuldigst nachkommet, und im widrigen unfehlbahr erwar-tet, daß Wir gegen den Contravenienten für die verwürckte Straff,ohne einige Nachlaß so forth executivè, auch mit Entsetzung vonseinem habenden Dienst cum Infamia ohne weiteres Absehen unfehl-bahrlich verfahren, und solche Geld-Straff toties quoties es gesche-hen zu seyn solte befunden werden, auffs allerschärffeste würcklichbeybringen lassen wollen; Gestalt dan ihr Unser Ambtman auffdie Contravenientien, eueren Pflichten gemäß, genaue Obsicht zutragen, und Uns ab der verwurckter Straff jedesmahl eueren un-terthänigsten Bericht zu erstatten haben sollet. Versehen Uns des-sen also, und seynd euch zu Gnaden geneigt. Düsseldorff den 6.Februarii 1709.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Hre Churfürstl. Durchleucht erinneren sich annoch gnädigstwas Dieselbe wegen dessen, daß einem jeden Steur-Con-tribuenten alsogleich nach jedesmahliger Repartition ein be-glaubter Auszug des ihme daraus zukommenden schuldigen Steur-Contingents specificè & distinctè, wie es in dem Steur-Buchnachrichtlich annotirt ist, bey Vermeydung einer Straff von 50. Goldgl.und dabey angezogener fernerer Ahndung ohnfehlbahr zugestellt wer-den solte, unterm 6. Februarii 1709. per Generale gnädigst ver-ordnet und anbey gnädigst verfüget haben, daß ein jeder Contri-buent auff diejenige Steur-Schuldigkeit, in deren Abschlag die vondemselben præstirende Zahlungen nahmentlich angemeldet werden,ohn-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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113
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