(112)Welcher Gestalt über die Steur-Zahlungen zuquittiren und bey welcher Straff solches zu observiren /und daß es wegen Anzeichnung der Zahlungen, welchevon denjenigen Steur-Contribuenten, so mit verschie-denen Rückständen verhafftet, geschehen, nach dem Ge-nerali vom 10. May 1713. zu halten.Von GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm /Pfaltz=Graff bey Rhein / ꝛc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/:Liebe Getreue: Was Wir hiebevorn unterm 22. May 1687.den 6. Novembris 1690. und 24. Augusti 1691. in offenenTruck per Generalia dahin pœnaliter haben ausgehen und publi-ciren lassen, daß Unsere Vögte, Schultheissen, Richtere und Dingereauffm platten Lande, wie imgleichen in den Städten die Steur-einnehmende Bürgermeistere, den Steur-Contribuenten, wer derauch immer seye, so offt einige Steur-Zahlung ihnen geschichtdarab nicht allein alsobald eine beständige Quittung ertheilen, son-dern vornemblich auch der Contribuenten auff eben dieselbige Steur,dieselbe seye de præterito ruckständig, oder lauffend, worauff derContribuent seine Steur-Schuldigkeit nahmentlich abstattet, cumexpressione nominis debendi quittiren, nicht aber so schlechthin undGeneraliter quittiren, weniger dasjenige was der Contribuent auffdas lauffende Steur-Quantum in specie zahlt, auff etwa einenRuckstand de praeteritis und also in confuso annotiren und quit-tiren sollen, als wordurch der Contribuent fast in stättiger demVerschlag unterworffener Unwissenheit, auch gefährlicher Unsicher-heit seiner Steur-Schuld unbillig stecken bleibet, dessen erinnertihr euch annoch unterthänigst, und ist es sonsten bey dahiger Ambts-Registratur verwahrsamblich zu befinden; Nachdem nun bey ge-genwärtigen gemeinen Land-Tag von Unseren Gülisch- und Bergi-schen Land-Ständen, unter anderen Beschwerden, hefftig dolirtund geklagt worden, daß solcher vorgeschriebener Modus quitandinicht observirt, sonderen dem Contribuenten ein an sich unrichti-ger blosser Schein Generaliter gegeben werde, daß auff Abschlag derSteuren zahlt habe, ohne dabey per Expressum zu distinguiren,daß solche Zahlung nahmentlich auff Abschlag der Länderey-Steuroder sonsten des Familien-Anschlags geschehen seye, weder auch einesjeden so wohl schuldiges als contribuirt= und zahltes Quantum nichtbeneunt wird, so doch auff alle Weise nöthig, damit ein jeder wissewas er sowohl am lauffenden als verflossenen zahlt habe oder nochzu zahlen schuldig ist, auff daß alles klar am Tag-Licht liege, Wires auch ein für allemahl also gehalten haben wollen, und den ge-klagten so gefähr= als schädlichen Modum agendi ermelten UnserenSteur-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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112
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