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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(111)Welcher Gestalt und unter was für Straff dieschuldige Einfolg anzuweisen.Amit aber diesen zu möglichster Verhütung aller zum Last derBedienten sowohl, als contribuirender Unterthanen im wi-drigen gar leichter Dingen sich eräugender Beschwerden, ein-folglich zum gemeinsamben Besten beschehenen Verfügungen nach-trucklichst und beständig eingefolgt werden möge haben Jh. Churfürstl.Durchleucht gnädigst erklährt, daß fürs künfftig jeder Steur-erhe-bender Bedienter und Receptor bey Ablegung seiner Rechnung, beyVermeidung einer Straff von 25. Goldgl. folgendes Attestatum nichtnur von jeden Orths Scheffen sonderen auch selbigen Districts Vor-steheren unterschrieben würcklich beybringen solle.Das fürs Jahr N. N. und zwarn wegen der unterm N. N.beschehener Ausschreibung einem jeden Contribuenten Unseren Di-stricts nicht nur die Morgen-Zahl specificè sondern auch die darabin obgemelter Ausschreibung beyzutragen seyende Schuldigkeit in dieOrdinari Quittungs-Büchere eingeschrieben; auch darin über diedarauff beschehene Zahlungen cum Die & Consule quittirt wordenseyen; Solches bescheinen Wir hiemit an Eydts-Stadt.der Scheffen) N.N.Nahmen N.N.Nahmen der) N.N.Vorsteheren N.N.Welche Attestation dan von dasigem Gericht=Schreiberen nichtnur pro agnitione manuum, und das von sämbtlichen Scheffenund Vorsteheren die Unterschrifft geschehen, sonderen auch, daß demeals viel ihm wissig, also seye, mit zu unterschreiben ist. Und damitScheffen und Vorstehere hierinfals desto sicherer gehen mögen, soso sollen dieselbe hiemit befelcht seyn, hierauff von Zeit zu Zeit zuinvigiliren, mithin Erlaubnüß haben, so offt dergleichen Attestationvon ihnen verlangt würde, die Gemeinden zu convociren, und die-selbe hierüber deutlich abzufragen, und dabe sich hiebey ein Widri-ges ergeben solte, alsdan sich zu allsolcher Unterschrifft von der vomSteur erhebenden Bedienten beschehener würcklicher Remediirungso weniger verleithen zu lassen, als derjeniger, welcher gegen diesedero Intention attestirt haben wird, auff jedesmahligen Betrettungs-Fall in zehn Goldgl. declarirt seyn, auch gestalten Sachen nach,zur anderwerther Bestraffung gezogen werden solle.B b 2Wel-