(110)Von GOttes Gnaden Wir Wolffgang WilhelmPfaltz=Graff bey Rhein / rc.Jeber Diener: Nachdem Wir glaublich berichtet, als sollenUnsere Beambten und Dienere über Unsere auffgebürte Ge-fälle, Zinsen, Steuren, Brüchten und andere Einkömbstenparticulariter zu quittiren sich biß dahero offt und vielmahlen dif-ficultirt und verweigert haben, deswegen dan Uns bereits allerhandKlagten vorkommen seyn, und Wir ohne das vor billig erachten,daß diejenige so ihre Pächte, Renthen, Steuren, Brüchten oder an-dere Schuldigkeit bezahlen, darüber nach Nothdurfft quittirt, undder gethaner Bezahlung halber gnugsamb versichert werden. Alsbefehlen Wir dir hiemit gnädigst und wollen, daß du hinführo allePächtere, wie auch Botten und andere, welche dir von UnserenEinkömbsten, Steuren, Brüchten und dergleichen etwas liefferen,so offt sie einige Bezahlung thun, darüber alsbald, wan sie es gleichnicht fordern würden, sonderen umb desto mehrer Richtigkeit wil-len quittirest, auch die Bezahlung ordentlich zu Buch stellest, wienicht weniger mit einem jeden alle Jahr richtige Abrechnung hal-test, und dich darinnen also erweisest, damit Wir nicht auff denwidrigen Fall bey zutragenden Occasionen dir den Versaumb zu im-putiren oder darfür anzusehen verursacht werden mögen; VersehenUns dessen also. Datum Düsseldorff den 17. Januarii 1629.Daß denen Steur-Contribuenten über dievon denenselben verfügende Zahlungen / Quittun-gen mitzutheilen.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm /Pfatz-Graff bey Rhein / rc.Jeber Diener: Nachdem Uns mißfälligst vorkommen, daßdu und andere Unsere Bediente Unseren Unterthanen wan siedir die Steur-Gelder zahlen, keine Quittung gebest, und aberein solches Unserer vorhin ausgelassener Verordnung zuwider und an-selbst unbillig ist, deme Wir länger zuzusehen nicht gemeint; Soist Unser ernstlicher Befelch hiemit, daß ins künfftig jeden Unseren Un-terthanen welcher die Gelder zahlet, gebührend quittirest, und dichdaran bey Vermeidung anderen ernsten Einsehens nichts behinderenlassest, auch deine Verantwortung warumb du ein solches eine Zeit-hero unterlassen, in Zeit von 14. Tagen nach Empfahung dieses an-hero gelangen lassest. Düsseldorff den 7ten Julii 1660.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Wel-
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