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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
109
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(109)Daß in denen Kirspelen / Dorff- und Honnschaff-ten Empfangs-Täge, jedoch ohne Beschwer, Kost undSchaden der Unterthanen zu halten.Amit die Erhebung per Capita desto füglicher geschehen mögte,ist zwarn vormahls verordnet worden, daß von denen Steur-) erhebenden Bedienten und Receptoren von Zeit zu Zeit in-ner Ambts sichere Empfangs-Täg gehalten werden sollen; weilenaber solchem in verschiedenen Aembteren und zwaren zum höchstenBeschwehr der Unterthanen schuldigst nicht eingefolgt, auch in Er-fahr bracht worden, daß sich die von denen Bedienten in die Aembterausschickende Scribenten und Buchhaltere von einem Orth zum an-deren nicht nur Pferdt, sonderen auch von denen Wirthen zum Last derGemeinden den Unterhalt auch wohl gar in höchst-straffbahrer Uber-mäßigkeit anschaffen, und wohe diß letztere nicht hat verfangenwollen, durch bey sich gehabte Executanten so viel Schadt-Geldereldaß mit diesen darüber eine Theilung hat vorgenohmen werden kön-nen, mit unverantwortlicher Conniventz und gar beschehener Zuge-bung dero Bedienten eintreiben, auch an ein und anderem Orthan statt dieser Practiquen von denen Unterthanen ein sicheres perjeden Rthlr. zahlen lassen, gleich wie auch Ihre Churfürstl Durchl.sich die Bestraffung der solcher Gestalt biß hiehin verübter Unzuläs-sigkeiten gegen Dero Bedienten allerdings vorbehalten; also wollenauch Dieselbe gnädigst ernstlichst, daß künfftighin ein jeder Steur-erhebender Bedienter und Receptor in jedem Kirspel, Honn- undDorffschafft des demselben mit anvertrauten Ambts und Districtsvon zehn zu zehn Tagen, ohne dißfals Dexo Unterthanen das al-lermindeste Beschwer so wenig durch sich selbst als den solchen Endtsauff seine eigene Kösten abschickenden Scribenten oder Buchhalterenzuzufügen, einen Empfangs-Tag (welcher entweder ein vor alle-mahl dergestalt zu bestimmen und anzuordnen, daß ein jeder Con-tribuent dessen versichert seyn könne, oder aber darab frühezeitigeNachricht zu ertheilen seyn wird) dergestalt zu halten, daß derje-niger Unterthan, welcher sich in solchem bekänntlichen den gantzenTag gewehrtem Empfangs-Termino mit Zahlung schuldigst nichteinstellen wird, dem Empfangs-Buch zu folgen gehalten seyn, hin-gegen aber der Bedienter alle hierwider vorgehende Erpressungenund denen Unterthanen zufügende unzuläßige Beschädigungen jederZeit zu verantworten haben / und darfür allerdings zu stehen ver-bunden seyn solle.BbVon