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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
108
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(108)Soldaten noch einen wie den anderen Weeg / fast unnöthiger Dingen /indeme sothane Steuren durch die Landt- und Ambts, auch Gerichts-Botten gnugsamb eingebracht werden könten, zur Execution ge-braucht, und durch diese, nur ihres Particular-Nutzens halber, vereschiedene Dorffschafften öffters auff einen Tag zugleich durchgangenund nicht destoweniger die völlige Tag-Gelder jedes Orths abson-derlich erzwungen, und dardurch mehr in den Kösten als in demSteur-Contingent selbst beschwehret, auch wohl öffters dergestalterschöpffet worden, daß viele wegen sothaner blosser Kösten, ersag-tes Steur-Contingent nicht auff- noch beybringen könten, mit un-terthänigster Bitt, Wir von Landts-Fürstlichen Ambts wegendarüber Einsehens zu haben, und nicht allein dergleichen Militarische,den Unterthanen viel zu beschwärliche Executiones abzustellen, son-dern auch sothane Steuren durch Unsere Vögte und Schultheisse hin-führo von Unseren respective Unterthanen und den Steur=schuldigenper Capita erheben und zu dem End denenselben an statt Heeb-Geldsein Billiges zuzulegen, mithin gnädigst zu befehlen geruhen wol-ten, daß die ausgeschriebene Steuren de Termino ad TerminumUnserem Gülischen Pfenningsmeisteren Cornelio Hermanno Heins-berg jedes mahl richtig ad Cassam geliffert und dieser also, darauffkeine Assignationes zu ertheilen veranlasset werden möge; Und danWir, den Sachen wohlerwogenen Umbständen nach, sothaner Un-serer getreuer Land-Ständen unterthänigste Bitt nicht allein billig,sonderen auch ermelten Unseren Unterthanen nützlicher zu seyn erach-tet, und dahero sothane Erhebung per Capita gnädigst bewilligt,dir und anderen Unseren Vögten und Schultheissen auch dißfals fürHeeb-Geld - Rthlr. vom Hundert dergestalt zugelegt, das du dar-gegen die jetzt ausgeschriebene und ins künfftig ferner ausschreibendeSteuren von den Steur-schuldigen auff deine Kösten und Beloh-nung per Capita gegen jedesmahls den Zahlenden darüber erthei-lender Special-Quittung zu erheben, und dieselbe ermeltem UnsernGülischen Pfenningsmeistern von einem Termin zum anderen rich-tig ad Cassam lifferen zu lassen schuldig seyn, und dafern du einoder anderen Säumigen zu exequiren nöthig hättest, darzu ermelteLandt-Ambts- und Gerichts-Botten, auff ermelter Säumigen Kö-sten / mit nichten aber der Militarischer Execution, ohne UnserVorwissen und sonderbahre gnädigste Bewilligung dich gebrauchensollest; Als haben es euch zu euerer unterthänigster Nachricht und mitdem gnädigst=ernstlichen Befelch bedeuten wollen, daß ihr, ausser Un-ser euch dißfals vorkommender Special-Erlaubung / keine MilitarischeExecutiones hinforthan, bey Vermeidung Unser höchster Ungnaden,verstattet, und du Unser Vogt dieser Unserer Verordnung, sub Pœnaamotionis ab Officio dich gehorsambst bequemest; Versehen Unsdessen also, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den29. Martii 1685.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. ꝛc.Daß