(99)Die aus Ritter-Sitzen von denen Ritter-bürtig= oder derenPfächteren, so dan aus Pastorat- oder anderen Geistlichen Güterenvon denen Geistlichen, oder den ihrigen cultivirende Steurbahre,auch respectivè Gewinn und Gewerb zahlende von Pfächteren aussolchen Güteren cultivirende Morgen-Zahl, solle gleichfals auff selbi-gem Fuß angeschlagen werden.7mo.Hat Commissarius bey Einrichtung des Familien-Taxes sich ob-gemelter General-Verordnung und der am 23. Maji negsthin ergan-gener Declaration gemäß zu verhalten, und nicht zu gestatten, daßder Familien-Tax auff die Kirspelen der Matricul nach subdividirtund demnegst auff die Morgen-Zahl wiederumb distribuirt werde,sonderen sich nach dem Numero Familiarum jeden Kirspels und Be-zircks / und deren Vermögen zu richten; MithinSolchen Ends aus denen Licent-Tabellen und Prothocollen /was ein jeder von seinen Bestialien, und nach Getrag der Persohnenund Nahrung an anderen Licent-Præstationen beytragen müssen,sich vorbringen zu lassen, solches gegen dasjenige, so er Modo ordi-nario zu contribuiren hätte, zu conferiren, des ContribuentenVermögen, Handel und Gewerb dabey in Consideration zu neh-men / und darnach den Familien-Tax ex aequo zu reguliren.Muß in Aembtern, worin Numerus Familiarum, wie auchder Morgen-Zahl exuberiret, folglich ein mehreres, als das von denReceptoren versichertes Matricular-Quantum zu vermuthen, wieauch in Aembteren, denen eine erkleckliche Moderation unter demMatricular-Fuß ohnpræjudicirlich / und nur für das mahl gestattetworden, und dannoch unbeybringliche Restanten zu befahren stehennicht præcisè auff sothanes Quantum gegangen, sonderen balder da-hin gesehen werden, damit der Cassæ zum Vortheil ein Übriges mög-lichst zuwege gebracht, und wenigst der für dieses Jahr an dergleichenunbeybringlichen Restanten besorgender Abgang, mittels einer Re-pattition und Anschlags auff die Familien, nach Proportion, daßdas Contingent groß und der Restanten viel oder wenig, von 1. 2. 3.biß 4000. Rthlr. über das moderirtes Quantum dergestalt (daß dar-über vor allem die Nothdurfft gehörigen Orths berichtend vorgesteltgnädigster Consensus eingehohlt und darnach verfahren, widrigenfalß aber es bey dem Inhalt der Ausschreibungs-Verordnung belassenwerden solle) supplirt, auch die Diæten und justificirliche Ambts-Nothwendigkeiten (derenthalb jedoch die Specificationes cum Justi-ficationibus vor allem zur geheimer Kriegs-Commission ad appro-bandum einzuschicken) daraus ohne Abgang des zugesagten Quantibestritten werden könne.10mo.Y 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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99
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