(98)Instruction für die ins Land zu Regulirung desModi extraordinarii abschickende Licent-Commissarien /Vögte und andere Receptores.mo.St aus dem unterm 30. Aprilis negsthin abgangenen Aus-schreibungs-Befelch zu ersehen, was zu Beybringung derMilitarischer Erfordernüß von zehnmahl hundert tausend Rthl.im Gülich= und Bergischen respective für Modi beliebet wordenseyen, wobey Ihre Churfürstl. Durchleucht als viel den Anschlag derMorgen-Zahl im Gülischen, und den Modum ordinarium zumTheil im Bergischen betrifft, es für künfftiges Jahr à prima Majinegstkommend anzufangen ebenfalß gnädigst bewenden lassen.Ob zwaren in vorigem Jahr verordnet worden, daß die aus ei-nem Ambt ins andere überschlagende Morgen-Zahl nur den einländi-schen Impost entrichten, hingegen aber in loco Domistadii woraussolche Länderey cultivirt wird, der Familien-Tax darnach gerichtetwerden solle; Weilen aber die Intention hierinfals an denen mehre-sten Oertheren nicht assequirt worden, solle fürs künfftig dergleichenLänderey im Ambt, worin sie gelegen, den ausländischen Impost.oder doch ihr Matricular-Contingent entrichten, in loco Domistadiiaber respectu solcher in ein anderes Ambt überschlagender Ländereynicht considerirt, und solcher Gestalt ein durchgehende Gleichheit da-mit gehalten werden.3tio.Nachdem auch einige Ausländische von ihren collectablen Ben-den das Hew durch Taglöhner abmähen, und ausser Lands führenlassen, als sollen dergleichen Benden und Gründe, wobey solchespracticiret werden will / ihr Matricular-Contingent völlig abstatten /ohne auff den Ertrag des Familien-Taxes zu reflectiren.Sollen die öd und wüst liegende Aecker zu Beybehaltung derrichtiger Morgen-Zahl mit angeschlagen, jedoch bey jedem Subdivi-sions-Zettul eine Summarische Specification, wie hoch sich der Ab-gang derenthalb betrage, zu End angehenckt, und auff alle Weisedieselbe zu Beybringung des Imposts auff die Länderey auszuver-pfachten versucht werden, keineswegs aber der Belauff solcher unge-bauter Stücker an dem jedes Orths zugesagt- und ausgeschriebenemQuanto gedeyen.Solle die aus den Gülischen Unter-Herrlichkeiten in die Aembterund Städtische Bezirck überschlagende Morgen-Zahl ihr Matricular-Contingent in der ausgeschriebener völliger Exigentz, oder doch denausländischen Impost, vorhin verordneter Massen, entrichten.
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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98
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