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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(97)wiederumb distribuirt werde, sonderen sich nach dem Numero Fa-miliarum jeden Kirspels und Bezircks und deren Vermögen zu rich-ten; UndSolchen Ends aus den Licent-Tabellen und Prothocollen wasein jeder von seinen Bestialien, und nach Getrag der Persohnen undNahrung in anderen Licent-Præstationen beytragen müssen, sichvorbringen zu lassen, solches gegen dasjenige, so er Modo ordinariozu contribuiren hätte, zu conferiren, des Contribuenten Vermö-gen, Handel und Gewerb dabey in Consideration zu nehmen, unddarnach den Familien-Tax ex aequo zu reguliren.7mo.Muß in Aembteren, worinnen Numerus Familiarum wie auchder Morgen-Zahl exuberiret, folglich ein mehreres als das von denReceptoren versichertes Matricular-Quantum zu vermuthen / wieauch in Aembteren, denen eine erkleckliche Moderation unter denMatricular-Fuß ohnpræjudicirlich und nur vor das mahl gestattetworden, nicht præcisè auff sothanes Quantum gegangen, sondernbalder dahin gesehen werden, damit der Cassæ zum Vortheil einübriges möglichst zuwege gebracht, und in alle Wege die Diæten undjustificirliche Ambts-Nothwendigkeiten derenthalb jedoch die Specifi-cationes cum Justificationibus vor allen zu geheimber Kriegs-Com-mission ad approbandum einzuschicken: daraus ohne Abgang deszugesagten Quanti bestritten werden könne;8vo.Wie dan auch er Commissarius auff die denen Monathlichsanticipirenden Bedienten und Receptoren zugesagte pro Cento, sonstaber wo die Zahlung Monathlichs oder Quartaliter beschicht / die zuge-legte pro Cento bey den Familien-Tax mit zu reflectiren, die etwawidrige Veranlassungen der Unterthanen und anderen abzustellenund dem Befinden nach, unterthänigst zu berichten hat.9 no.Weilen auch vorkommen, daß einige Bediente, so zur Mo-nathlicher Anticipation sich verbunden, ehe und bevor der dritte Mo-nath des Quartalis angefangen, mit der Execution für ein gantzesQuartal gegen die Contribuenten eingetrungen, und solche würck-lich vorgestelt haben; Als solle gemelter Commissarius sich darübererkündigen, denen Bedienten dergleichen Verfahren inhibiren, unddas Befinden in ein- so anderem unterthänigst berichten, auch inübrigen etwa annoch nicht vorkommenen Ergebenheiten die Gebührder Billigkeit nach vorstellen, und befindenden Dingen nach, sich wei-theren Bescheidts erhohlen. Urkundt Düsseldorff den 15. Junii 1705.Instru-