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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(95)sonderlich jedoch, bey Auffzeichnung der Morgen-Zahl, die bißherigeLicent-Tabellen gegen die vormahlige Steur- und Subdivisions-Zet-tulen fleißig conferiret, du Unser Vogt den Ertrag von einem soanderen gegen die dir derenthalb, und wegen übernohmener Zahlung,ohne einigen Abgang zugelegte Rthlr. von hundert / erhebestdie alhier aus obgemelten Modis wegen dasigen Ambts versicherteRthlr.Alb.Hlr.daraus provincialiter und biß zu Ablegung deiner Rechnung vonMonath zu Monath auff Anweiſung Unſeres Güliſchen Pfennings-Meisteren Heinsberg Unserem Rechenmeisteren Lesecque richtig ab-führest / mithin die uber solchen Empfang eingerichtet und in Triplogewöhnlicher Massen ausgefertigt laterisirt= und summirte Subdivi-sions-Zettulen einmahl und zwarn längst inner den negsten sechsWochen à dato unter Handen dasigen Unsers veräydetenzu hiesiger geheimer Kriegs=Commissionzu Handen und gegen Recepisse Unseres Secretarii Leunenschlos ohn-fehlbahr gehorsambst einschickest. Versehen Uns dessen also, undseynd euch mit Gnaden gewogen; Düsseldorff den 10ten Aprilis 1705.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Aas Ihre Churfürstl. Durchl. zu desto mehr zuverläßiger As-sequirung Dero gnädigster Intention bey Einführung gegen-wärtiger Modorum collectandi, für fernere Instructions-Puncten abfassen zu lassen gnädigst bewogen worden, darab hatanliegenden Abtruck des Ends hiebey zu empfan-gen / daßsich darnach, fals er sich bey der hierumb würck-lich vorgenohmener Einrichtung nicht allbereits geschehen, annochgehorsambst zu richten, und in einem und anderem das Werck derNothdurfft nach zu verbesseren, und diejenige Beschwernüssen, sovor sich allein zu erörtern Bedenckens tragen mögte, dasigen Di-stricts bißherigem Licent-Commissario (welcherhierunter nach Nothdurfft, an die Hand zu gehen befelcht ist) so forthbekennt zu machen und von demselben die weitere Verhaltungs-Verordtnung einzuhohlen. Düsseldorff den 27. Junii 1705.Ex speciali Commissione Serenissimi Electoris.Instru-X 2