(94)Den im Jahr 1705. an statt der Anno 1703.reintroducirt gewesener Licenten von Gülich und BergischenLand=Ständen in Vorschlag gebrachten und gnädigstbeliebten Modum extraordinarium collectandi betreffendVon GOttes Gnaden Wir Johann Wilhelm,Pfaltz-Graff bey Rhein / ꝛc.Nsern gnädigsten Gruß zuvor :|:Liebe Getreue; Demnach bey jüngerem alhie gehaltenemGülich- und Bergischen gemeinem Land-Tag, Unsere Güli-sche Landt-Stände von Räthen, Ritterschafft und Städten, zu Be-streitung der Militarischer Erfordernuß in Geld und Fourage, wieauch zu Abstattung der Frantzoͤsischer Contribution, auff ein gan-tzes Jahr vom ersten jetzt bevorstehenden Monaths Maji anzufahen,eine Nahmhaffte Geld-Summ, und zu deren richtiger Beybringungunterthänigst verwilligt haben, daß vorerst von jedem Steurbahremcollectablen Morgen im gantzen Land zehen Schillingen oder einund ein Orth-Reichsthaler per Morgen abgeführt, und demnegstdas übriges an der Lands-Einwilligung annoch ermangelendes Re-siduum durch eine Familien-Anlag dergestalt beygebracht werde, daßdie Vermögenste zum höchsten von 20. biß 24. Rthlr. und die an-dere weniger Vermögende nach Ertrag und Proportion einer jedenFamilien habender Nahrung Gewinns und Gewerbs auff vier, sechsacht, biß zehen und zwölff Rthlr. mehr oder geringer, so dan derauswendiger Beerbter überschlagende Länderey ad drittenhalben Rthlr.per Morgen angeschlagen, niemand über sein gutes Vermögen dar-unter beschwehrt, und derenthalben die darüber entrichtende Re-partitionen mit Zuthun der Beambter, zweyer eingesessener Ambts-Ritterbürtiger auch Scheffen und Vorsteher, forth Meist-Beerbteraller Orthen in den Aembteren, in den Städten aber, nach demalten Herkommen und daselbst gewöhnlichen Anschlag auff Gewinnund Gewerb geschehen, dabey jedoch die dem Gewinn und Gewerbunterworffene Pfächtere der Geist-Adeliche Lehn- oder freyer Güternur allein auff einen zweyten, dritten, vierten, sechsten oder ach-ten Theil nach jedes Orths altem Herkommen in der Familien-Anlagrespectu der anderer Contribuablen mit collectirt / die Pfäch-tere aber der übriger dem Gewinn und Gewerb nicht unterworffe-ner Güther, als wohl auch der zum Land-Tag beschriebener Ritter-Sitzen darvon befreyet, und ausser allem Anschlag gelassen werdensollen; Als ist Unser gnädigster Befelch hiemit, daß ihr solchemnachden Anschlag der Morgen-Zahl sowohl als der Familien in dasigemUnserem euch gnädigst anvertrautem Ambt, auff sicheren darzu be-stimmend- und von den Cantzlen zu Jedermanns Wissenschafft pub-licirenden Tag vornehmet, denselben ordentlich conscribiren lasset,son-
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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