(93)digst ernstlich, daß du dich hiernach schuldigst zu richten, darmit vonJahr zu Jahr ohnfehlbahr continuiren, folgsamb nach beschehenetdasiger Steur-Repartition inner den negsten 8. Tägen darnacher obdenen ordentlich= und nach obiger Unserer gnädigster Declaration inTriplo ausgefertigten Heeb-Zettulen deren zwey gleichlautende Con-scriptiones (immassen die dritte von dir in dortiger Registratur auff-zubehalten ist) dahigen Unserenzu Führung des Empfangs respectivè und deren einmahliger Anhero-sendung bey würcklicher Declaration in die dieserthalb ein- für alle-mahl anbedröhete Straff, und dabey angemerckter fernerer Ahndungzu überantworten, mithin weilen Wir hierumb vor dem am erstenbevorstehenden Monaths Novembris anfangenden anderen Jahrs-Lauff die Versicherung des Erfolgs haben wollen, den 30. dieses dei-nen unterthänigsten Bericht, mit Beyfügung dahigenAttestation, daß die vorläuffige dreyfachige Conscription Edict-mässig vollends und richtig geschehen, bey ebenmässiger Pœn einzu-kommen haben sollest. Düsseldorff den 11. Octobris 1724.Aus Höchstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Welcher Gestalt anzuweisen / daß die Ausfertigungin Triplo & in Termino geschehen.Wnd weilen diese Zettulen fast niemahlen in Termino anheroeingesandt, noch auch denen Steur-erhebenden Bedientenbey Zeiten zugestellet worden, viel weniger biß hiehin constirthat, ob die dritte Ausfertigung allsolcher Zettulen, welche bey derStadt- und Ambts-Registratur auffzubehalten seynd, geschehen seye,so sollen bey denen Rechnungen die dißfals auff die Gericht-Schrei-bere zur Ausgab einführende Posten anderer Gestalt nicht, dan auffdie von zeitlichem Registratoren beylegende Attestation, daß dieZettulen zeitlich anhero eingesandt, so dan des Steur-erhebendenBedientens und Receptoren Bescheinigung (wordurch behaubt wird/daß er die Heeb-Büchere nach vorhergemeltem Formulari eingerich-tet, zu Führung des Empfang in Termino erhalten, er auch daßdie dritte Ausfertigung gleicher Gestalt geschehen, und ad Registra-turam würcklich gebracht seye, selbst gesehen habe) passiren, son-sten aber dem Rechneren biß zu Beybringung dergleichen Justifica-tionen ausgestrichen werden.Den
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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93
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