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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
92
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(92)zu befehlen sich gemüssiget befunden, und ist solchemnach an dortigenDeroder gleichmässiger gnädigster Befelch hiemit, daß gleichwie höchstge-melte Ihre Churfürstl. Durchleucht die dardurch in ein so anderem er-klährte gnädigst ernstliche Intention mit zuverlässigstem Eyffer asse-quirt wissen wollen, also auch sich deren gleichmässige Befolgungunter eben selbiger Straff und Ahndung angelegen seyn lassen, mitVornehmung hinkünfftiger Repartitionen und deren vollständigerSchliessung nach erfolgten Lands-Fürstlichen Ausschreibungen baldmöglichst und längstens in dem vermittels Dero General-Verordnungvom 8. Aprilis Jahrs 1711. pag. 86. der Steur-Edicten benambstemTermino unausgestelt, und zwarn bey Vermeidung der darin zurAhndung vermerckter ernstlicher Declaration zu vollenziehen haben,oder gewärtig seyn, daß nach Inhalt allsolcher Dero gnädigster De-claration vom 8. Aprilis nebst Verhängung der annoch etwa fernererheischender Ahndungs-Mittelen bey hiesiger Dero Rechen-Cammerverfahren werden solle, und daher, dahe die Repartitionen nicht inTermino vollenzogen, und die Heeb-Zettulen unterschrieben, mithindiese nach obgemelter Dero gnädigst ernstlicher Erklährung nicht inTriplo eingerichtet befunden würden, keine Repartions-Diaeten nochSchreib-Gebührnüssen zu bezahlen seyn werden. Düsseldorff den9. Martii 1720.An sämbtliche Steur-erhebende Bediente und Receptorenalso abgangen.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp rc.Jeber Diener; Wir erinneren Uns zwar derjenigen Verord-nungen annoch gnädigst, welche Wir wegen mehr zeitlicherConscribirung der Jährlichs in Triplo erforderlicher Steur-Heeb-Zettulen, unterm 16. Martii 1714. 19. Julii 1718. und 9. Martii1720. ergehen zu lassen, gnädigst bewogen worden, wie Wir aberdarauff den vermutheten Effect biß hiehin nicht empfunden, son-dern vielmehr erfahren haben, daß die Conscription besagter Zet-tulen, so viel die Reglements-mässige Eintragung der FamilienBestialien und Morgen-Zahl betrifft, bey eingelangten Steur-Aus-schreibungs-Generalien schuldigst nicht vollbracht, sondern darmitgegen Unsere so austrücklich=gnädigste Intention bis ins andere Jahrverzögert, und dardurch bey dem Empfang nicht nur schädliche Neue-rungen, sondern auch verschiedene Unserer gnädigster Intention zumahlen widerstrebende Mißverständnüssen veranlasset worden seyn,diewelche Wir aber dermahlen zuverlässigst abgeschaffet, und hingegendie gehorsambst= und exactiste Befolgung obgedachter Unserer in Ernstgemeinter Verordnungen mit mehreren dan biß hiehin verspührtemEiffer wissen wollen; Als befehlen Wir dir hiemit abermahlen gnä-digſt