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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(91)zu Menagirung des Papiers und der Platzen in denen Registratu-ren umb ein merckliches compresser und kürtzer zusammen als dieOriginal-Heeb-Büchere erfordert werden, eingerichtet, und mitdieser Conscribirung hinkünfftig also verfahren, daß derjeniger Con-tribuenten Nahmen welche fürs Jahr 1720. in 1721. auff dieß oderjener Seith gesetzt seyn werden, auff eben selbige Seithe fürs Jahr1721. in 1722. und so forth und alsolang biß ein oder ander Nahmdurch erfolgtes Absterben oder vorgangene Verkauffungen geändertwerden musse, continuativè gebracht, und alsdan bey des Ver-storbenen oder Verkäufferen Nahmen, der und diejenige, von wel-chen die hinterlassene oder erhandelte Länderey auch sub quo foliozu versteuren seye, deutlich benambset werden solle; Solchemnachihme Gericht-Schreiberen gnädigst ernstlich befehlendt, daß er sichdie Assequirung gegenwärtiger Dero in Ernst gemeinter Intentiondurchgehends auffs zuverläßigst und exactist angelegen / und sich anein so anderen so weniger behinderen zu lassen, als höchstgemelte IhreChurfürstl. Durchl. denselben bey hierumb verspührender allermin-dester Vernachläßigung eines aus obgemelten sieben letzteren Punctennicht nur für eine unnachläßige Straff von 20. Goltgl. ansehen, son-dern auch auff ihnen keine Schreib-Gebührnüß passiren zu lassen festgnädigst resolvirt seynd. Düsseldorff den 9. Martii 1720.AhnJeden Orths Gericht= und Stadt-Schreiberen also abgangen.Hre Churfürstliche Durchleucht erinneren sich derjeniger Ver-ordnungen annoch gnädigst, welche Dieselbe zu Befürderungder über die Jährliche Lands-Rothdurfften erheischende Repar-titionen, und zeitlicher Conscribirung der solchen Ends in triplo er-forderlicher Heeb- und Subdivisions-Zettulen / fort daß diese nach Derohierumb vor und nach beschehenen gnädigsten Declarationen eingerich-tet und ausgefertiget werden mögen, biß hiehin in hieruntige DeroLanden ergehen lassen; Aldieweilen aber bißherige Erfahrnüß gegebenhat, daß solcher so ernstlicher Verfügungen ohnerachtet, mit denenRepartitionen deren Subdivisionen und dieser Pflicht=mäßiger Ein-richtung nach Dero gnädigster Intention schuldigst nicht verfahren,wohl aber darwider verschiedene zumahl unverantwortliche Irrungenund höchst-straffbahre Unternehmungen veranlasset worden seyen,denen dan nachtrucksamber hinkünfftig vorzubiegen, und wegen bißhiehin eingeschlichener ungebührlicher Unternehmungen annoch zurbilligmässiger Remediirung das nöthige zu versorgen, fort die früh-zeitigere und mehr Edict-mässige Ausfertigung der Heeb- und Subdi-visions-Zettulen zu befürderen, haben höchstgemelte Ihre Churfürstl.Durchleucht an dasigen DeroSchreiberen nach Aus-weiß anliegenden Abtrucks unter heutigem dato die Nothdurfft mitU 2