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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(90)Shabung schrifftlicher gnädigster Erlaubnüß nicht allein der herbrach-ter Anschlag einseithig und höchst-straffbahr vergeringert, sondernauch so gar gantze Stücker zumahl unverantwortlicher Dingen zuDero höchstem Nachtheil und dabey interessirter Gemeinden ewi-gem Præjuditz denen Collectis entzogen, und die Bemäntelung deshiebey pastirenden groben Unfugs etwelche zu vermeintlicher Ent-schuldigung aber keineswegs zulängliche Anregung (als wan an Sei-then der Gemeinden zu Entgehung kostbahrlicher Processen nachge-geben würde) in denen Heeb- und Subdivisions-Zettulen tacite einge-führt werden, und dan dergleiche falsche und unzuläßige Griffe nurzu Verkleinerung Dero Lands-Fürstl. Superiorität und Deroselbenalleinig zukommenden Gerechtsambs, forth umb Dero liebste Unter-thanen in Unkräfften zu einigem gemeinsamben Beytrag zu setzen,abziehlen thuen; Als befehlen höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl.dasigemSchreiberen hiemit gnädigst undernstlich, daß er denen hierumb obhandenen vielfältigen ernsthafftenEdictis und zwarn bey Vermeidung der darin benahmbster Pfoenenund fernerer Straff von 50. Goltgl. nachtrücklicher zu geleben, sol-chen Ends bey ersterer Steur-Umblag die biß hiehin begangeneFehlere unter gleichmäßiger Brücht ohnfehlbar zu ersetzen, und hin-führo keine Güthere ohne Ländereyen (welche nicht vermittels schließ-lich vorhergangener rechtlicher Evincirung und würcklicher Beybrin-gung der Endt=Urtheilen von denen Collectis frey und exempterkennt seynd) aus dem Anschlag bey oberwehnter ohnfehlbahrer Ahn-dung zu belassen, und dahe dergleiche Frey-Erkentnüssen beygebrachtwerden würden, alsdan die Stücker-Quæstionis in denen Heeb-Bücheren ein so anderen Weeg, jedoch unausgeworffen mehrerenInhalts des §. 14. fol. 77. der Steur-Edicten beyzubehalten, mithinsich allen in dergleichen schwehren und weit aussehenden Fällen un-platzgreifflichen Einsehens zu müßigen, hingegen bey denen ihmedieserthalb zukommenden widrigen Zumuthungen seines Orths zubehörlicher Ahndung zu berichten haben solle; Und gleichwie anbeyhöchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. gnädigst ernstlich wollen, daßmit Conscribirung der Heeb-Zettulen nach Inhalt des Anschlussesund bey der darin enthaltener Straff zeitlich verfahren, beym In-gress deren das Lands-Fürstl. Ausschreibungs-Befelch von Wort zuWort eingeschrieben, diesem das darüber veranlastes DirectoriumRepartitionis immediate nachgesetzt, die Beschreibung dieser Heeb-und Subdivisions-Zettulen mit solcher Zuverläßigkeit, daß darin keineAenderungen gefunden werden mögen, beobachtet, alle Blätter undzwarn von Anfang bis zum End numerirt, die dabey durch einund andere Begebenheit (so jedoch bey arbitrarer Straff nicht ge-fährlich aussehend seyn solle) offenbliebene Seith oder Blat diewe-niger nicht mit ebenmeßigem Numero bezeichnet, und dannoch dar-auff daß nichts ausgelassen seye, ohnfehlbar notirt, mithin dieje-nige Subdivisions-Zettulen, welche anhero zur Registratur einzusen-den, und daselbst als die dritte Ausfertigung auffzubehalten seynd,