(89)It was für einen Ernst und Eyffer Ihre Churfürstl. Durchl.die wegen der von Deroselben Jährlichs gnädigst veranlas-sender Steur-Ausschreibungen in Triplo erforderliche Heeb-Zettulen bey Zeiten / und zwarn im letzten Quartal jeden Jahrsohnfehlbar conscribirt haben wollen, solches bezeugen Dero hierumbbiß hiehin erlassene und unterm 16. Martii Jahrs 1714. Pagina 87.des Edicten-Buchs wiederhohlte ernstliche Verordtnung des meh-reren, wie es nun an deme seyn will, daß angezeigt werde, wieallsolche Verordtnung von Dero Gericht-Schreiberen Ambtsfürs lauffende Jahr gehorsambst befol-get seyn möge; Als wird derselb hiemit gnädigst und ernstlichbefelcht, daß er inner den ersten 8. Tagen nach Erhaltung diesesvon dasigem Dero Vogten eigenhändig unterschriebenes Attestatum,daß durch ihnen Gericht-Schreiberen die wegen jetziger Ausschrei-bung erheischende Heeb-Zettulen mit Benennung der Familien undspecificirlich ausgeworffener deren Morgen-Zahl also würcklich inTriplo und solchergestalt (daß selbige nach eingeführter eines jedenContribuentens dießjährigen Steur-Schuldigkeit zur würcklicherPerfection gebracht, und der Empfang darauff sowohl zu führenals auch anhero einzusenden seyen) conscribirt und eingerichtet wä-ren, vermittels seines unterthänigsten Berichts zu hiesigem DeroGeneral-Kriegs-Commissariat bey einer irremittirlicher Straffvon 20. Goltgl. ohnfehlbar einzuschicken. Düsseldorff den 19. Julii1718.Ex speciali clementissima CommissioneSerenissimi Electoris.Hre Churfürstl. Durchleucht haben gäntzlich gnädigst vermuthetgehabt, es würde der von Deroselben, wegen frühzeitig-und Edict-mäßiger Conscribirung der Jährlichs erforder-licher Heeb-Zettulen an sämbtliche Gericht-Schreibere unterm 19.Julii 1718. erlassener und zu allem Überfluß in Abtruck nachmahlenanliegender Verordtnung mit solch unnachläßigem Eyffer biß hiehinnachgetrachtet worden seyn, daß Dero Steur-erhebende Bedienteund Receptoren bey Zeiten zu denen Empfangs-Bücheren nichtnur hätten gelangen können, sondern auch die anhero unausgestellterforderliche Subdivisions-Zettulen dahier jedesmahl in Terminisrichtig einlauffen mögen, dahe sich aber wider alle Zuversicht daszumahlige Widerspiel bißhero ereuget, mithin sich auch hervorgethanhat, daß die Heeb-Zettulen denen Bedienten und Receptoren invielen Posten geändert, und folgsamb nicht nur nicht mundirt über-lieffert, respective und anhero eingesandt, sondern auch durch Un-vorsichtigkeit oder sonst gefährliche Absichten mitten in denen Bü-cheren hin und her einige Seithen, auch wohl gantze Blätter un-beschrieben gelassen, ohne daß darauff, daß nichts ausgelassen seye,notirt) mithin auch ohne unterthänigste Anfrag und würckliche Ge-habung
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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89
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