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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
88
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(88)Martii 1710. ergangene Ausschreibungs-Verordnung solche gnädigsteVorsorg gethan zu haben, annoch erinnerlich ist, worauff dergleichenVorstellungen an statt schuldigster und legaler Verantwortung so we-niger anzunehmen seynd, als auff dergleichen Fällen zu diesen Ausfer-tigungen entweder die benachbahrte Gerichts-Schreibere, oder hie-selbst immatriculirte Notarien zu adhibiren, und einfolglich Derognädigste Intention in terminis gehorsambst zu vollenziehen gewesenIhre Churfürstl. Durchl. auch dahero ersagte Conscriptiones mitmehrerem Ernst und Eyffer ins künfftig jedesmahl in terminis voll-bracht haben wollen; Als wiederhohlen Dieselbe den Inhalt obge-dachter beyder Verordnungen nochmahlen anhero, und befehlenhiemit nochmahlen gnädigst und ernstlich, daß zu Anfang jedes vier-ten Quartals, wegen der, in letzt verflossenem Jahr durch Absterbenoder sonst sich ergebene Kauff- und Verkauff-beschehener Ab- und An-setzungen der Länderey, die nöthige Nachrichtung zufolg der fünffterAnmerckung ersagten Formularis ohne Kösten einzuziehen, dasigemDero Gerichts-Schreiberen unauffhaltlich zuzustellen, durch denselbendie dreyfachige Ausfertigung der Zettulen als viel die Conscriptionder Familien und Länderey betrifft, so frühzeitig, daß bey der fürsfolgende Jahr vorgehender Repartition und Subdivision mehr nichtübrig! dan den Ertrag der Schuldigkeit zu eines jeden Contribuen-ten Nahmen beyzusetzen seye, vollbringen zu lassen, dessen Verrich-tung, ob selbige nach Dero gnädigster Intention beobachtet seynmöge, schuldigst nachzusehen, mit denen Anmerckungen obgemeltpunctatim fleissigst zu conferiren, nach Befinden das Nöthige zuverbesseren, auff den Fall aber, dahe dasiger Gerichts-Schreiberhieran saumbselig wider Zuversicht erscheinen würde, zufolg obgemel-ter Verordnung den benachbahrten Gerichts-Schreiberen oder veräyd-ten Notarium zu adhibiren, solcher Gestalt von Jahr zu Jahr ohn-fehlbahr Pflicht-mäßig zu continuiren, mithin die einmahlige Ein-schickung der solchemnach ausgefertigten Heeb-Zettulen vermittelsBeyfügung des Directorii Repartitionis jedesmahl in termino beyeiner unausbleiblicher Straff von 25. Goldglt. zu versorgen, und sichhieran so weniger behinderen zu lassen; Als höchstgemelt Ihre Chur-fürstliche Durchleucht im widrigen vermög an sämbtliche Dero Rech-nungs-Commissarien würcklich beschehener Verfügung das geringstean Diæten und Schreib-Gebührnüssen passiren zu lassen gnädigst nichtresolvirt seynd. Düsseldorff den 16. Martii 1714.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchleuchtsonderbahrem gnädigstem Befelch.Mit