(87)Auff den Fall da des Orths Gericht-Schreiber inConscribirung allsolcher Heeb=Zettulen saumbseelig seynwürde, solle ein benachbarter Gericht-Schreiber oderveräydeter Notarius darzu adhibirt werden.MithinWelcher Gestalt sich hiebey ersagte Gerichts=Schreibere umbmit denen Zettulen in Termino fertig zu seyn zu verhaltenhabenJLdieweilen Sachen vorgefallen, derenthalb die persöhnliche Ge-genwarthieselbst unvermeidlich erfordert wird, ist dahero andenselben der gnädigster Befelch hiemit, sich dergestalt anhero zu er-heben, daß er den 15. negstkünfftigen Monaths Martii dahier unfehl-bahr erscheinen, und den annoch selbigen Tags ihme beschehenen fer-neren Vortrag vernehmen könne, und gleichwie er auch die a Majojüngst etwa ertheilte und an künfftiger Ausschreibung allererst zu ge-deyen seyende Nachläß-Verordnungen sub Pœna Rejectionis mitzu-bringen, und zu obgemeltem Termino zugleich zu exhibiren hat;Also ist auch an denselben der fernerer gnädigster Befelch hiebey, daßer die Conscribirung der über künfftigen Jahrs Erfordernüß erhei-schender Subdivisions-Zettulen dergestalt würcklich zu versorgen, da-mit selbige bey Einlangung dero obigen Fals ehist erfolgender Aus-schreibung und darauff vornehmender Repartition durch alleinigeBeysetzung der Geld-Schuldigkeit, zum Perfections-Stand gebracht,der Empfang gleich darauff geführt, und einmahl in bestimmendemTermino eingesandt werden mögen, gestalt dan derselbe an ein soanderem so weniger einige Saumseligkeit verspühren zu lassen, alser im widrigen in eine unausbleibliche Straff von 25. Goldglt. decla-rirt und dafür executivè angesehen werden solle. Düsseldorff den10. Februarii 1713.Aus höchstgemelter Ihrer Churfl. Durchl. rc.Achdem von Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Dero nicht geringenMißfallen beständig verspühret wird/ daß mit accurater undschuldigster Ausfertigung der über jede inner Ambts und Stadtvon Zeit zu Zeit an Hand nehmende Repartion- und Subdivisionen /nach Inhalt des unterm 8. Aprilis 1711. erlassenen Formularis und da-bey befindlicher Anmerckungen in triplo zu conscribiren / und einmahlanhero einzusenden seyender Heeb-Zettulen der Gebühr nicht beygehal-ten und dahero an statt schuldigster Verantwortung bald diese, baldjene fast auffgesuchte unwichtige Umbstände, auch der Gerichts-Schrei-beren hierinfals bezeigende Fahrlässigkeit angeführt werden wolle, unddan höchstgemelter Ihre Churfürstl. Durchl. durch Dero unterm 28.T 2Martii
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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87
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