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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
86
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(86)Sund jederzeit die erforderliche Repartition- und Subdivisionen läng-stens inner den ersten dreyen Wochen nach beschehener Einlifferungder solchen Ends abgangener Ausschreibungs-Verordnungen, jedochausschließlich der Sonn- und Feyrtagen vorgenohmen, dahero hierzuder, über vorgemelte Zeit, nicht ausgestellter eigentlicher Tag vonDero Beambten insgesambt, und bey Abwesenheit eines oder desanderen, von dem Anwesendem frühzeitig bestimbt, und per Recessumvon denen Cantzlen publicirt, auch hierab dem abwesendem Beambtendahe er sich inner Lands befinden würde, per expressum Nachricht er-theilt, solchemnach ohne die geringste fernere Ausstellung, und ohne auffden Abwesenden weiter zu warten, mit der Repartition und Subdivi-sion nach austrücklichem Inhalt Dero Ausschreibungs-Verordnungenverfahren, widrigen Fals nicht die geringste Repartitions-Diaeten vondenen Steuerhebenden Bedienten bezahlt, sonsten aber solche denenin Termino angewesenen Beambten, so ersagte von Gericht-Schrei-beren, oder bey deren Fahrläßigkeit, nach Inhalt vorjähriger DeroAusschreibung dißfals zu adhibiren gnädigst erlaubten veräydetenNotarien mit dem Schluß ausgefertigte Heeb- und Subdivisions-Bü-cher, daß die Morgen-Zahl, nach ihrem Aydt und Pflichten einge-tragen, auch der Anschlag solcher Gestalt geschehen seye, dreyfachigunterschrieben haben werden, und daß es geschehen, bey denen Jähr-lichen Rechnungen, durch Beybringung der Gericht-SchreiberenAttestation angewiesen werden wird / in DercTage gut gethan /und der solchemnach auslauffender Ertrag dasigenbey seinen Rechnungen passirt /sonsten aber das geringste nicht validirt, sondern vielmehr die gegendiese Dero gnädigst und ernstliche Intention etwa verfügt zu habenvorgebende Zahlungen, zu seinem Last durch Dero Rechnungs-Com-missarien welche hierunter würcklich gnädigst befelcht seynd, ausgestri-chen werden sollen; Als ist an dasigeder Befelch hiemit, daß sie dieserernsthaffter Verordnung, ohne dabey das geringste Einsehen undFahrläßigkeit verspühren zu lassen, ins künfftig gehorsambst zu ge-leben, solchen Ends gegenwärtige Verordnung bey ersterer Repar-tition denen anwesenden Ritterbürtigen, und Scheffen Nachrichtlichbekänt zu machen, und demnegst solche umb darauff beständig zubeobachten, zur Ambts-Registratur zu bringen, indessen aber dieSubdivisionen nach Inhalt in Abtruck anliegender Formulaten ein-zurichten, und Termino gehorsambst einzuschicken. Düsseldorff den8. Aprilis 1711.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Auff