(85)Repartition, mit einmahliger Einschickung der, nachdem euch ausdahiesig Unseren Kriegs=Commissariat zustellenden Formulari intriplo auszufertigen seyender Subdivisions-Zettulen und DirectoriiRepartitionis zu ersagtem Commissariat, bey einer unausbleiblicherStraff von 25. Goltgl. unterthänigst berichten, und die Zahlung un-terthänigst übernohmener Massen, an Unseren Hoff-Cammer-RathenPfennings=Meisterenoder auff dessenundAnweisung, ohne den geringsten Abgang bey Vermeidung gleichmäs-siger Pœn verfügen sollet, und weilen Wir eine Zeithero höchstmiß-fälligst vernommen, daß von ein und anderen Beambten Unserengnädigsten Ausschreibungs-Verordnungen in Repartir- und Subdi-vidirung des darin gnädigst benennten Erfordernüß-Quanti so we-nig nachgelebt, als der darzu gnädigst praescribirter Fuß gehorsambstassequirt werde; Als ist Unser gnädigst- und ernstlicher Befelchhiemit, daß ihr euch dergleichen Ungehorsambs ins künfftig und be-ständig sowohl selbst zu enthalten, als auch anderen denen Repar-titionen mit beyzuwohnen Eerlaubten, die geringste Contraventionnicht verstatten, oder gewärtig seyn sollet, daß Wir euch oder den,wider den Inhalt Unserer Verordnungen gehandelt zu haben Befin-denden, zu schwehrer Verantwortung und nachtrücklicher Bestraf-fung ohnfehlbar ziehen werden. Versehen Uns dessen also, undseynd euch mit Gnaden geneigt. Düsseldorff den 4. Aprilis 1711.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. ꝛc.Daß jede Ausschreibung à dato beschehener Ein-lifferung der hierumb ausgangener Verordnung inner dreyenWochen bey Verlust der Repartitions-Diæten zuvollbringen.Emnach Ihre Churfürstl. Durchleucht zu sonderbahrem DeroMißvergnügen eine Zeithero vernohmen, daß die über Derojährliche Ausschreibungen billigst unverlängt zum Stand zubringen seyende Repartition- und Subdivisionen, auch deren Unter-schreibung von ein und anderen Dero Beambten auff die lange Bahngeschoben, auch wohl gar biß zu End des Jahrs ausgestellt seynlassen, sich zu Befürderung der denen Umbständen nach, beymSteur-Empfang suchender Verwirrungen, ausser Ambts erhebenthun, und solchemnach von dergleichen ihre Abwesenheit zur Ver-antwortung vorgeschützt werden wolle, auch in verschiedenen Aemb-tern / Städt= und Freyheiten zu denen Repartition- und Subdivisionenzu mercklichem Beschwer Dero Unterthanen mehrere Täge, als ebendarzu erforderlich seynd verwendet werden, und dan höchstgedachteIhre Churfürstl. Durchleucht dergleichen Ungebühr mit Nachtruckabgestellt haben, und dabey gnädigst ernstlich wollen, daß ins künfftigund
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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85
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