Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
83
Einzelbild herunterladen
 

e

(83)Kösten und Diæten repartirt, desgleichen ihr dasjenige was ausdem ersten Termin nicht einbracht, sonderen ausstehen bleibt, nichtwieder zu dem zweyten Termin setzet, sondern es bey der einmahlgemachten Umblag und denen Heeb-Zettulen verbleiben lasset, undnach Anlaß dessen einforderet; inmassen ihr dan auch vors drittedem am 22ten Junii 1644. ausgangenem Edict §. 8vo da sich auchbegeben und zutragen würde, schuldigst zu geleben, und deme zu-wider nichts beyzuschlagen, es seye unter was Praetext und Nah-men es auch wolle, ohne Unseren austrücklichen gnädigsten Con-lens, Wissen und Willen zuvor darüber einzuhohlen, und du Unserüber die Gelder welche du von Unseren Untertha-nen erhebest, jedesmahls ordentlich und nicht wie geklagt wird,auff alte unzuläßige Restanten in genere sonderen in specie jedes-mahlen worauff die Zahlung geschehen, zu quittiren, auch denEmpfang richtig zu Buch zu setzen, und euch insgesambt und son-ders hieran so viel einem jeden betrifft bey Unser unausbleiblicherStraff nach Ermessung auch wohlgestalten Sachen nach Entsetzungeuer Diensten nichts behinderen zu lassen, dessen Wir Uns also gnä-digst versehen. Düsseldorff den 6. Decembris 1656.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. 2c.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein / rc.VNsern gnädigsten Gruß zuvor :/Liebe Getreue: Obwohl in Unseren Befelch vom 28. Septem-bris jüngst §. Desgleichen ist Unser ꝛc. neben anderen ver-sehen / daß die Subdivisiones bey Umblag der Steuren ordentlichunterschrieben und laterirt jedesmahls mit dem Directorio überschicktwerden sollen, weil es aber dabey Unser gnädigste Meinung istmassen auch Unsere vorhin ausgelassene Verordnungen nachführen,daß die Steuren auff einmahl per Capita umbgelegt / und keineSubdivisiones in den Kirspelen oder Hondtschafften darnacher ge-macht werden sollen; So hat es dabey auch annoch sein Bewen-den, und befehlen auch darauff hiemit gnädigst und wollen, daßihr die Steuren per Capita auff einmahl umbleget und einbringet,und Uns die Umblag jedesmahls wie dieselbe per Capita geschehenvon denjenigen so dabey über- und angewesen, unterschrieben undordentlich laterirt, gehorsambst überschicket, und dieser Unser Ver-ordnungen gebührendt nachsetzet; Versehen Uns dessen also, undseynd euch mit Gnaden gewogen; Düsseldorff den 3ten Novembris1660.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.S 2Und