(82)Die gnädigst ausschreibende Steuren seynd auffeinmahl zu repartiren.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm,Pfaltz=Graff bey Rhein / rc.Iebe GetreueNachdem Uns glaubwürdig jedoch mißfällig vorkommendaß an unterschiedlichen Orthen, Unserer FürstenthumbenGülich und Berg in den Aembteren sowohl als Gemeinden die einge-willigte Land-Steuren durch Unsere Beambte, Scheffen und Vor-stehere nicht auff einmahl wie sich solches zu Verhütung der darauff ge-hender Kösten gebührt, und Unsere Ausschreiben austrücklich nach-führen repartirt, sonderen so viel Convocationes und Beysammen-künfften gehalten werden, als Termini zur Zahlung der eingewil-ligten Steuren gesetzt seyn, welches zu keinem anderen End ange-sehen, als daß diejenige, welche darzu beruffen werden, und kom-men, desto mehrere Diæten, zugeschweigen der Unkösten, zu Last desgemeinen Manns geniessen mögen vor eins:Zum anderen, daß auch von vielen diß practicirt werde, dadasjenige, was aus der erster Umblag eines jeden Termins oder Land-Tags Einwilligung nicht einbracht wird, in folgenden Umblagenwieder beygeschlagen, und gleichwohl nachgehends auch von denen,welche mit der Geld-Einnahmb umbgehen, noch ad partem einge-fordert und also Unsere Unterthanen damit doppelt und mehr gra-virt werden.Desgleichen daß vors dritte, ungeachtet der vor diesem ausge-lassener Steur-Edicten bey den Repartitionen der Land-Steurenandere Particular-Beyschläg unterm Nahmen Ambts-Kösten / Botten-Lohn und wie sonsten denselben Nahmen zu geben wissen, beyzusetzen,und dardurch die Summen ohne Unser gnädigst Vorwissen und Wil-len zu verhöhen sich nicht zu entsehen.Viertens, daß Unsere Beambte und Steur-Hebere wan sieGeld von den Unterthanen einnehmen, sie entweder gar nicht, oderdoch auff alte Kriegs- und unzuläßige Restanten in genere quit-tiren, dardurch Unsere Unterthanen dergestalt in Confusion gesetztwerden, daß dieselbe ob und was noch schuldig seyen, nicht eigent-lich wissen können, und also gleichsamb immerzu in Schuldigkeitstecken bleiben, und dan diß Sachen seynd denen Wir länger zuzu-sehen keineswegs gemeint seynd; So ist Unser gnädigster und ernst-licher Befelch hiemit, daß ihr die Steuren wan schon zu deren Ein-bringung in Unserm Ausschreiben ein, zwey, drey oder mehr Ter-minen gesetzt seyn, dannoch dieselbe nicht in zwey, drey und mehrTerminen, sonderen auff einmahl zu Verhütung, aller unnöthigenKösten
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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82
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