(81)als höchstgemelte Ihre Churfürstl. Durchl. gnädigst nicht ermessenkönnen, wie in widrigen denen Scheffen die Pflicht-mässige Unter-schreibung deren Directorien und Heeb-Zettulen füglich zuzumuthen,und deren Richtigkeit, worfür die Scheffen guten Theils mit zu stehenhaben, versichert seyn mögen.Welcher Gestalt die Steur=Repartitiones denenUnterthanen zu communiciren.Von GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm /Pfaltz-Graff bey Rhein rc.Hun kund und fügen Unseren Ambtleuthen, Richteren, Vög-ten und Schultheissen, Dingeren, Bürgermeisteren, Schef-fen und Unterthanen insgemein, fort Jedermänniglichen hie-mit gnädigst zu wissen: Demnach Uns mißfällig vorkommen, daßUnserem ausgelassenen Steur-Edict und darauff gegründeten offtwiederhohlten Verordnungen zuwider mit denen unerhohlten Befelchseigenthätlichen Beyschlägen in unterschiedlichen Aembteren zu Unse-rer getreuer lieber Urterthanen nicht geringen Beschwehr hin und wie-der continuirt werde, welches Wir durchaus nicht gestatten, sonde-ren vermög gnädigsten Edicti die Ubertrettere dafür ansehen lassenwollen, damit diesen Werck desto besser auff den Grund kommenwerde, auch Unsere getreue liebe Unterthanen sich darwider desto leich-ter retten, und die zugefügte Beschwernüß und Unbilligkeit ans Lichtbringen können; So ist Unser gnädigster Befelch hiemit, daß so balddie Repartition in einem Ambt geschehen, dieselbe in allen dessenKirspelen von den Cantzelen publicirt, und darin austrücklich ausge-deutet und specificirt werde, was in der ausgeschriebener Lands-Steur des Ambts Contingent, und was darinnen solchem Kirspelsoder Hondtschafft oder eines jeden Unterthanen Antheil seye, auff daßauch ein jeder diese Unsere gnädigste Wohlmeynung / und daß er überSchuldigkeit nicht beschweret werde, desto besser erfahren möge, sosollen jedes Orths Gerichts-Schreibere, Vorstehere und Geschwohrneden Unterthanen und Beerbten, die es begehren, die gemachte Repar-titiones jederzeit vorzuzeigen, auch die Abschrifft mitzutheilen schul-dig seyn, deme ein jeder, der es begehret, bey Vermeydung ernstenEinsehens und arbitrari Straff, also gehorsambst nachzukommen, undunerhohlten Befelchs einige Beyschläg nicht zu thun, bey unausbleib-licher Straff des Steur-Edicts, hiebey nochmahlen gnädigst erinnertund ernstlich angewiesen wird. Urkund Unsers hervorgetruckten Hoff-Cantzley Secret-Siegels. Geben zu Düsseldorff den 13. Januarii 1662.Aus Höchstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Vr. Goldtstein.Johann Friderich Gesser.Die
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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