(80)lectandi oder den Matricular-Anschlags-Fuß, die Subdivisionen durchjeden Orths Scheffen und Vorstehere pflegen entworffen, und den Ge-richts-Schreiberen zu formblicher Conscribirung zugestellet zu wer-den, deme dan an ein und anderem absonderlich den Orthen alwohedermahlen der ordinarie Matricular-Fuß in keiner Observantz ist /nicht eingefolgt, angesehen in verschieden dergleichen Aembteren dasDirectorium Repartitionis nicht allein, sonderen auch der Anschlagdes Contribuenten durch die Beambte alleinig, auch wohl gar vondero Steur-erhebenden Bedienten privativè entworffen, demnegstdenen Scheffen, ohne denenselben den Inhalt der Ausschreibung viel-weniger worin eigentlich das Quantum subdivisum bestehe, zu com-municiren und vorzuhalten, bloßhin vorgelesen, und diese darmitdimittirt, auch wohl gar nicht vorgelesen, und dannoch denen Unter-thanen zur Schuld angesetzt; und dahe etwan die Ansetzung mit Vor-wissen sämbtlicher Beambten und Scheffen einmahl geschehen, dan-noch deme ohnerachtet dabey von einigen Beambten einseithige Ver-änderungen vorgenohmen worden, daraus dan und durch das von die-sen in der denenselben hernachmahls zugemutheter Unterschreibung derZettulen geführtes nicht ohnbilliges Beschwehr allerhand auch garschädliche Verwirrungen entstanden seynd, deme dan fürtershin mitNachtruck vorzubiegen, lassen Ihre Churfl. Durchl. es bey der alter indiesen Dero Landen herbrachter Gewohnheit und beständigem Herkom-men allerdings gnädigst bewenden, und wollen solchemnach ernstlich,daß dieselbe hinkünfftig mit mehrerem Nachtruck eingefolgt / solchen Endsfürtershin keine Directoria Repartitionis vielweniger der Anschlagder Contribuenten ohne Beyseyn der darzu mit verordneter ScheffenVorsteher und Meist-Beerbten eingerichtet, sonderen vielmehr denen-selben die Ausschreibungs-Verordnung entweder vorgelesen, und deut-lich explicirt, oder auch gar zum Ablesen hingegeben, über jeden adDirectorium Repartitionis zu bringen seyenden Erfordernüß-Postmit denenselben communicirt, so bald das Quantum repartiendumaut subdividendum zur Richtigkeit gebracht, alsdan daraus die etwaverlangende Extractus ohnweigerlich mitgetheilt, solchemnach wasdarin von einem jeden Contribuenten beyzutragen wäre, gesambterHand überlegt, die von ein und anderen Anwesenden erfolgende auffdem Inhalt der Ausschreibung gegründete Erinnerungen gütlich an-gehört, und nach Befinden abgemacht, daß alsdan billig Erachtendesangesetzt, und darmit als lang offtgemelter Modus extraordinariuswähren wird, verfahren, darin aber ohne Vorwissen der Beambten,angewesener Ritter-bürtigen und Scheffen, die auch allermindesteeinseithige Veränderung bey Vermeidung einer Straff von 50. Goldglt.vorgenohmen, sonsten aber und bey dem hernegst hinwieder etwa er-folgendem gewöhnlichem Matricular-Steur-Fuß die Subdivisionen /auff Art, Weiß und Manier, wie es darmit damahls ratione modigehalten worden, eingerichtet, die Länderey jedannoch vorverordneterMassen specifice mit eingetragen werden sollen, Gestalt dan Dero Be-ambte hieran so weniger einige Contravention verspühren zu lassen
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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