(79)SDaß von denen Gemeinden ausser Lands=Fürstl.Consens nichts zu vereusseren.Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm ꝛc.Mseren gnädigsten Gruß zuvor Veste, Liebe, Getreue; Nach-dem Wir in Erfahrung bringen, ob solten in Unserem beydenFürstenthumben Gülich und Berg unterschiedliche Stuckeraus den Gemeinden ohn Unseren Consens von den Vorsteheren derAembter nach und nach verkaufft seyn worden, so ist Unser gnädig-ster Befelch hiemit, daß ihr euch über alle Verkauffung, welche ausden Gemeinden ohne und mit Unserem oder Unsers gnädigst geliebtenHerrn Vattern Christmilden Andenckens gnädigsten Consens gesche-hen, erkundiget, und darab eine Specification mit allen Umbstän-den ohne einig Verschlag und einiger Verschweigung bey Vermei-dung Unser höchsten Ungnad in Zeit von einem Monath nach Em-pfahung dieß unterthänigst überschicket. Versehen Uns dessen alsognädigst, und seynd euch in Gnaden geneigt. Düsseldorff den 21.Octobris 1662.Aus Höchstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Vr. Velbruck.Und gleichwie daraus erhellet, daß keinem Scheffen, Vorstehe-ren und übrigen Benachbahrten zustehe, ohne Dero Lands-Fürstli-chen Consens das allermindeste von denen Gemeinden, selbige beste-hen in Graß, Holtz, und sonstigen Wachsthumbs versetzt, verdauscht,verkaufft oder veralienirt werden solle; Als hat ein jeder sich bey arbi-trarer Straff auch sub pœna nullitatis alsolcher Contracten hiernachgehorsambst zu achten.Zu jedesmahligen Ambts Repartitionen undSubdivisionen sowohl bey dem Modo ordinario als exträ-ordinario collectandi sollen sämbtliche Scheffen undVorstehere convocirt werden.Leichwie aus allen biß hiehin erlassenen Steur-Edicten und vonZeit zu Zeit erfolgten Ausschreibungs-Verordnungen deutlichgenug erhellet, es auch alten und beständigen Herkommensist, daß zu allen vorfallenden Repartitionen sämbtliche Ambts-Scheffen und Vorstehere als darzu mit Essencial-Persohnen somehrconvocirt und zugezogen, mithin die Meist-Beerbte auff ihr Ver-langen darzu gelassen werden sollen, als beym Modo ordinario col-R 2lectandi
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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79
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